Leitsatz (amtlich)
a) Die sich aus § 633 BGB a.F. ergebende Nachbesserungspflicht umfasst nicht Schäden an anderen Bauteilen oder sonstigem Eigentum des Auftraggebers, die lediglich auf Mängeln der Leistung beruhen.
b) Zum Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.
c) Die überschlägige Kostenermittlung eines Sachverständigen ist keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung zu einer endgültigen Schadensersatzleistung und genügt regelmäßig auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.02.2001; Aktenzeichen 7-II O 67/98) |
Tenor
I. Auf die Erstberufung der Beklagten und Widerklägerin und die Zweitberufung der Widerbeklagten zu 2) und 3) wird das am 23.2.2001 verkündete Teilurteil des LG Saarbrücken - 7 II O 67/98 - hinsichtlich des Grundes teilweise abgeändert, hinsichtlich der Höhe - einschließlich des dem zugrundeliegenden Verfahrens - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die (Leistungs-)Widerklage ist ggü. den Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner - bis auf einen Betrag von 481,89 EUR (= 942,50 DM; Verstopfungsschaden) - dem Grunde nach gerechtfertigt, ggü. den Widerbeklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten der Ringdrainage und der Außenwandabdichtung - mit Ausnahme der Noppenfolie, bezüglich der eine volle gesamtschuldnerische Haftung der Widerbeklagten zu 1), 2) und 3) dem Grunde nach besteht - dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, unter Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Widerbeklagten zu 2) und 3) i.H.v. 32.488,86 EUR (= 63.542,69 DM; Resthonorar).
2. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten und Widerklägerin alle - nicht bereits in dem Zahlungsantrag enthaltenen - Schäden zu ersetzen, die infolge eindringender Feuchtigkeit in dem Untergeschoss des Gebäudes [Straßen- u. Ortsangabe], entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Es wird weiter festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten und Widerklägerin die Hälfte aller - nicht bereits in dem Zahlungsantrag enthaltenen - Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den Mängeln der Ringdrainage und der Außenwandabdichtung des Gebäudes [Straßen- u. Ortsangabe], entstanden sind und noch entstehen werden, sowie alle etwaigen weitergehenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der Noppenfolie.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Die Entscheidung im Übrigen bleibt vorbehalten.
II. Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des widerklageweise geltend gemachten Zahlungsanspruches in der Fassung gemäß Widerklageerweiterung vom 18.10.2002, die teilweise Erledigung der Hauptsache, die Zinsanträge und die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das LG Saarbrücken zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin führte auf der Grundlage des Werkvertrages vom 11.4.1991 die Rohbauarbeiten beim Neubau des Verwaltungsgebäudes der Beklagten in ≪Orts- u. Straßenangabe≫ aus. Dem Vertragsschluss ging ein Leistungsverzeichnis der von der Beklagten umfassend mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragten Architekten, der Widerbeklagten zu 2) und 3), voraus, auf dessen Grundlage die Klägerin zunächst ein Angebot über 1.074.428,63 DM inkl. Mehrwertsteuer einreichte und im Ergebnis dann durch die Widerbeklagten zu 2) und 3) ein Pauschalpreis von 1.075.000 DM zzgl. 14 % Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Wegen der Einzelheiten des Werkvertrages wird auf die Ablichtung, Blatt 56 ff., verwiesen.
Unter dem 21.12.1993 erteilte die Klägerin der Beklagten Schlussrechnung (Blatt 448 ff.), mit welcher neben dem vertraglichen Pauschalpreis von 1.075.000 DM Werklohn für zusätzliche Arbeiten gemäß Nachtragsangebot vom 14.1.1992 (Anlage K 10) sowie weitere Leistungen berechnet wurden. Letztere wurden von den Widerbeklagten zu 2) und 3) gestrichen und werden von der Klägerin nicht mehr weiterverfolgt. Nach Prüfung der Schlussrechnung durch die Architekten verblieb unter Berücksichtigung der Pauschalsumme sowie von Teilen des Nachtrages einerseits und gezahlter Abschläge von 1.259.700 DM andererseits ein Schlussrechnungsbetrag von brutto 84.357,55 DM (Blatt 31), der Gegenstand der ursprünglichen Klage ist.
Wegen Durchnässung des Mauerwerkes des Untergeschosses strengte die Beklagte gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) das selbständige Beweisverfahren 1 OH 19/94 beim LG Saarbrücken an, in welchem der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. V. das Beweissicherungsgutachten vom 23.7.1997 (Bl. 64 ff.) erstattet hat, das Ursachen sowie Umfang der Schäden und die Kosten der Mängelbeseitigung feststellt. Letztere Kosten sind Gegenstand der gegen die Klägerin sowie die Widerbek...