Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 252/13) |
Tenor
I. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 20/12 des LG Saarbrücken werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldnern zu 50 %, der Beklagten zu 1 alleine zu weiteren 14 % und der Klägerin zu 36 % auferlegt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in beiden Instanzen zu 22 % sowie 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2-4. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Zulassung eines Rechtsmittels ist nicht veranlasst.
Gründe
A. Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH betriebene Gesellschaft, die als Nahverkehrsunternehmen der Landeshauptstadt S. und Betreiberin der Saarbahn tätig ist. Im Jahr 2011 ließ sie als Bauherrin eine neue Stadtbahn-Werkstatt errichten. Mit der Planung und Objektüberwachung wurde die Beklagte zu 2 in der Rechtsform einer ARGE, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 und 4 sind, beauftragt. Das Gewerk der Estricharbeiten wurde an die Beklagte zu 1 vergeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten zu 1 - 4 gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen Rissbildungen und Hohllagen im Estrich, die nach Ausführung der Werkleistungen der Beklagten zu 1 aufgetreten waren, in Anspruch genommen. Insoweit hat die Klägerin die zu Gunsten der Beklagten zu 1 ermittelte Restwerklohnforderung in Höhe von 8.078,32 EUR brutto aus deren Schlussrechnung vom 29.11.2011 einbehalten und mit ihrer Schadensersatzforderung verrechnet. Der sich nach Abzug des Einbehalts ergebende Restbetrag in Höhe von 65.887,20 EUR ergibt die Klageforderung, in deren Berechnung Sanierungskosten in Höhe von 68.505,52 EUR, nach Behauptung der Klägerin angefallen im Zuge der Mängelbeseitigung durch die Firma ... pp., Kosten für die Sanierungsbauleitung durch das Ingenieurbüro M. in Höhe von 4.845,75 EUR sowie Rechnungsprüfungskosten in Höhe von 614,25 EUR eingeflossen sind.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 65.887,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben sämtlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage unter Berücksichtigung der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 20/12 des LG Saarbrücken und nach ergänzender Beweiserhebung durch Vernehmung mehrerer Zeugen durch Urteil vom 8.12.2014, GA 218 ff., teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 1 - 4 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37.166,18 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Wegen der vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf dieses Urteil, gegen das sämtliche Parteien Berufung eingelegt haben, Bezug genommen.
Während die Beklagten mit ihren Rechtsmitteln jeweils die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstrebt haben, hat die Klägerin mit ihrer Berufung ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten weiterverfolgt, soweit diese erstinstanzlich nicht zuerkannt worden sind.
Die Beklagte zu 1 hat in den Schriftsätzen vom 8.1.2015 und 24.3.2015 zunächst angekündigt zu beantragen, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 8.3.2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 das Mandat niedergelegt. Nachdem für die Beklagte zu 1 trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.7.2016 niemand erschienen ist, hat der Senat die Berufung der Beklagten zu 1 auf Antrag der Klägerin durch Teilversäumnisurteil vom gleichen Tag, GA 552, der Beklagten zu 1 zugestellt am 22.7.2016, zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagten zu 2-4 haben zunächst mit den aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.7.2016, GA 548, ersichtlichen Berufungsanträgen streitig verhandelt, dann aber - nach zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft des Teilversäumnisurteils vom 14.7.2016 - den zwischen ihnen in der Hauptsache geführten Rechtsstreit durch Vergleich vom 8.11.2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt beigelegt:
1. Die Beklagten zu 2-4 verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.000 EUR zu zahlen.
2. Mit der Zahlung nach Ziffer 1 sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2-4, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten, die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Mängeln des Estrichs stehen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verjährungsfrist etwaiger sonstiger Gewährleistungsansprüche, die nicht nach Ziffer 2 erledigt sind, am 18.7.2017 abläuft.
Hieraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Haupt...