Leitsatz (amtlich)

1. Wird durch eine Urkunde Zahlung einer bestimmten Summe versprochen, ist von einem konstitutiven Schuldanerkenntnis auszugehen, falls der Schuldgrund in der Urkunde keine Erwähnung findet.

2. Die Parteien können den Provisionsanspruch, der grundsätzlich schon mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages entsteht, als Bedingung von der tatsächlichen Ausführung des Hautpvertrages abhängig machen.

 

Normenkette

BGB §§ 652, 780 a.F., § 781 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 16 O 303/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.12.2001 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 16 O 303/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 5.456,51 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der klagende Bauunternehmer und der beklagte Architekt standen in Geschäftsverbindung. Am 18.8.1995 unterzeichnete der Beklagte eine mit „Schuldanerkenntnis” überschriebene Urkunde, die folgenden Wortlaut hat (Bl. 20 d.A.):

„Ich, G.B., erkenne hiermit an, Herrn E.G. aus G. einen Betrag i.H.v. 17.073,57 DM zu schulden.”

Im Einverständnis der Parteien versah der Beklagte die Urkunde am 11.11.1998 mit folgendem handschriftlichen Zusatz:

„Bei mängelfreiem Ausbau, vollständiger Bezahlung des Objekts F.-Straße ist ein Betrag von 10.672 DM ausgeglichen.”

Nachdem der Beklagte am 6.3.2001 – nach Klagezustellung – einen Betrag von 6.401,57 DM an den Kläger gezahlt und die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hatten, wurde der Beklagte durch Vorbehaltsurteil vom 3.4.2001 verurteilt, weitere 10.672 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen (Bl. 54 ff. d.A.). Durch Urteil vom 4.12.2001 hat das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt (Bl. 79 ff. d.A.). Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klageforderung über 10.672 DM findet ihre Grundlage in dem von dem Beklagten am 18.8.1995 erteilten konstitutiven Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB).

a) Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis wird unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Forderung geschaffen. Seiner Rechtsnatur nach ist das konstitutive Schuldanerkenntnis ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag. Maßgebliches Kriterium ist der Verselbstständigungswille, eine von dem Grundverhältnis gelöste neue Anspruchsgrundlage zu begründen. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem konstitutiven und einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis bildet also der Abstraktionswille, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Während die Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes für ein konstitutives Anerkenntnis spricht, legt umgekehrt die genaue Bezeichnung des Schuldgrundes ein deklaratorisches Anerkenntnis nahe (OLG Saarbrücken v. 22.10.1997 – 1 U 148/97-43, OLGReport Saarbrücken 1998, 200 f. m.w.N.; v. 25.7.2001 – 1 U 40/01-11, OLGReport Saarbrücken 2001, 472 f.).

b) Vorliegend ist das Schriftstück bereits mit „Schuldanerkenntnis” überschrieben, was nachdrücklich auf einen Abstraktionswillen schließen lässt (OLG Saarbrücken v. 25.7.2001 – 1 U 40/01-11, OLGReport Saarbrücken 2001, 472 f.). Überdies ist der Schuldgrund in der Urkunde nicht annäherend konkretisiert (OLG Saarbrücken v. 22.10.1997 – 1 U 148/97-43; OLGReport Saarbrücken 1998, 200 f.). Bei dieser Sachlage ist von einem abstrakten Leistungsversprechen auszugehen.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht i.H.v. 10.672 DM erloschen, weil der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte, dass ihm die zur Aufrechnung gestellte Provisionsforderung zusteht. Der Beklagte hat nämlich nicht den ihm obliegenden Beweis (BGH NJW 1981, 2404) für den Eintritt der Bedingung, an die der Provisionsanspruch geknüpft ist, nämlich vollständige Zahlung, erbracht.

a) Zwar reicht grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages für das Entstehen des Provisionsanspruchs aus. Doch bleibt es den Parteien unbenommen, den Provisionsanspruch des Maklers von der nachfolgenden Ausführung des Hauptvertrags abhängig zu machen. Dies wird sogar recht häufig vereinbart (Roth in MünchKomm/BGB, § 652 Rz. 204). In diesen Fällen kann die Provisionszahlung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft sein (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 652 Rz. 71; Roth in MünchKomm/BGB, § 652 Rz. 204).

b) Vorliegend haben die Parteien das Entstehen der Provisionsforderung an die „vollständige Bezahlung” des Bauvorhabens gekoppelt. Damit sollte ersichtlich die Provisionsforderung erst mit der uneingeschränkten Begleichung der Bauforderung zum Entstehen gelangen. Folglich haben die Parteien ei...

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