Leitsatz (amtlich)
a) Eine in einem Leasingvertrag individualvertraglich vereinbarte bestimmte Vertragslaufzeit hat gem. § 305b BGB Vorrang vor einer in den Leasingbedingungen für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung enthaltenen automatischen Vertragsverlängerungsklausel.
b) Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) Ist nach einer Klausel in den Leasingbedingungen ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum vertraglich kalkulierten Restwert bei Vertragsende vorgesehen, kommt eine vom Wortlaut der Klausel abweichende Auslegung grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn die von den Vertragsparteien intendierte steuerrechtliche Privilegierung verfehlt wird.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 15.06.2007; Aktenzeichen 15 O 76/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.6.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 15 O 76/06 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.698,76 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Leasingnehmer aus einem zwischen diesen und der C. AG & Co. als Leasinggeberin über einen Kernspintomographen geschlossenen Leasingvertrag auf Zahlung von Leasingraten, Herausgabe des Leasingguts und hilfsweise auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Restwerts in Anspruch.
Die Beklagten, die in [Ort] eine radiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, sind Rechtsnachfolger der ärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. H. und Dr. S.. Diese schlossen am 17.11.1997/16.3.1998 mit der C. AG & Co. einen Leasingvertrag über einen Kernspintomographen (GA 6 f.). Eingangs des vorformulierten Vertragstextes ist das neben dem Wort "Teilamortisation" vorgesehene Kästchen angekreuzt. Darunter heißt es wie folgt:
"Der Leasingnehmer erkennt an, dass die von ihm während der vereinbarten Grundleasingzeit zu zahlenden Leasingraten lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungskosten des Leasinggebers sowie aller Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten und des kalkulierten Gewinnes Leasinggebers ergeben. Der Leasinggeber ist jedoch zur Vollamortisation dieser genannten Kosten, einschließlich des Gewinnes, berechtigt. Zur Erreichung der Vollamortisation dient der unten aufgeführte kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer übernimmt im Hinblick auf die Vollamortisationspflicht die garantiemäßige Verpflichtung, den Leasinggegenstand zum Marktwert, mindestens jedoch zum kalkulierten Restwert zu erwerben, sofern der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht zu diesem Preis auf Rechnung des Leasinggebers verkaufen kann und der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Kauf verlangt (Andienungsrecht). Für die Einzelheiten wird auf die Regelung in Ziff. 12 des Leasingvertrages hingewiesen."
Die Anschaffungskosten für den Leasinggegenstand sind in dem Vertrag mit 1.600.000 DM beziffert. Die "Leasing-Vertragslaufzeit" ist mit 86 Monaten angegeben, die monatlichen Leasingraten für die ersten neun Monate mit 0 DM, für den 10. bis 45. Monat mit 30.000 DM und für den 46. bis 86. Monat mit 24.958 DM (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer), wobei diese Rate im Dezember 1998 auf 25.070 DM erhöht wurde, der kalkulierte Restwert mit 39.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer, "fällig am Tag nach Ende der Leasing-Laufzeit".
Ziff. 4.1 der von der Leasinggeberin gestellten Leasingbedingungen (GA 7) lautet: "Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird."
Ziff. 12 der Leasingbedingungen enthält für den Fall der Vereinbarung eines Teilamortisationsvertrages u.a. folgende Regelungen:
"12.1 Die Leasingraten sind in der Annahme kalkuliert, dass der Leasinggegenstand mit Ablauf der umseitig genannten festen Leasingdauer zu dem umseitig genannten kalkulatorischen Restwert nebst Mehrwertsteuer veräußert werden kann. Der Leasingnehmer garantiert diesen Restwert nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Verlängert sich die Leasingdauer gem. Ziff. 4.1, so vermindert sich der Restwert um den Betrag der während der Verlängerungsdauer gezahlten Leasingraten, abzgl. anfallender Zinsen.
12.2 ...
12.3 Verlängert sich die Leasingdauer nicht gem. Ziff. 4.1 oder übt der Leasingnehmer die Option auf Verlängerung gem. Ziff. 12.2 nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Leasingvertrages aus, so ist er verpflichtet, den Leasinggegenstand im Namen und für Rechnung des Leasinggebers ohne Gewähr, frei Standort bestmöglich, mindestens aber zu dem bei Beendigung des Leasingvertrages geltenden Restwert, mit Wirkung auf den A...