Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein anwaltlicher Honoraranspruch bei unterlassenem Hinweis auf die exorbitante Höhe des Honorars
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben gehalten, seinem Mandanten - auch ungefragt - zumindest über die Größenordnung der zu erwartenden Gebühren Auskunft zu erteilen, wenn der Honoraranspruch das in der Vergangenheit für vergleichbare Tätigkeiten des Rechtsanwalts angefallene Honorar um das rund 50-fache übersteigt. Unterlässt der Rechtsanwalt den gebotenen Hinweis, steht dem Mandaten aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein auf Befreiung von der entstandenen Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch zu.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 06.11.2006; Aktenzeichen 9 O 422/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 6.11.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 9 O 422/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG vom 6.11.2006 Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Rechtsanwaltsvertrag über die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke in K. geschlossen habe. In der Vollmachtserteilung könne eine solche Mandatierung nicht gesehen werden. Eine Vollmacht sei zwar regelmäßig ein starkes Indiz für ein zugrunde liegendes Mandatsverhältnis; für die gegenteilige Behauptung der Beklagten sprächen allerdings ebenfalls gewichtige Indizien. Aber selbst wenn man insoweit eine andere Meinung vertreten und einen Gebührenanspruch des Klägers gemäß der Rechnung vom 5.11.2004 annehmen wollte, könne der Kläger diese Gebühren nicht einfordern, da er sie als Schadensersatz sogleich wieder zu erstatten habe. Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Gerade im Hinblick auf das im Vorjahr erteilte Mandat sei der Kläger gehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass anstelle der früheren Kosten i.H.v. 3.134,90 EUR nunmehr ein Honorar von über 150.000 EUR anfallen werde. Da er diese Pflicht verletzt habe, habe sich der Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagten hätten auch unwidersprochen dargelegt, dass sie bei Kenntnis einer Abrechnung nach einem Gegenstandswert von ca. 17 Millionen EUR sofort von einer Beauftragung abgesehen und eine andere Kanzlei mandatiert hätten, die die Leistung auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit Stundensatz erbracht hätte. Der Schadensersatzanspruch stehe gem. § 242 BGB der Forderung des Klägers entgegen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf ein Stundenhonorar zu. Diesen Anspruch habe der Kläger nicht gem. § 10 RVG berechnet und den Zeitaufwand auch nicht substantiiert dargetan.
Gegen dieses ihm am 14.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12. 2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.1.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er trägt vor:
Das LG habe pflichtwidrig eine gebotene Beweiserhebung über entscheidungserhebliche Tatsachen unterlassen; es habe nämlich nicht auf den Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung des Zeugen K., der zu den näheren Umständen hinsichtlich der Vollmachtserteilung benannt worden war, erkannt. Hierdurch habe es das LG unterlassen, die näheren Umstände der Vollmachtserteilung aufzuklären. Durch die Vollmachtserteilung sei zudem der von dem Beklagten zu 2) an den Kläger erteilte Auftrag von den Beklagten zu 1) und 3) genehmigt worden.
Schadensersatzansprüche der Beklagten kämen nicht in Betracht.
Es sei zwar richtig, dass ein Rechtsanwalt bei Mandatserteilung gem. § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet sei, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu weitergehenden Hinweisen sei der Anwalt jedoch nicht verpflichtet; er müsse insbesondere nicht die Höhe des Gegenstandswertes angegeben oder dem künftigen Mandanten die hieraus resultierende Vergütung berechnen. Zudem habe der Beklagte zu 2) zuletzt am 3.11.2004 telefonisch eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren von mindestens 80.000 EUR ggü. dem Kläger angefordert. Es werde zudem bestritten, dass den Beklagten durch die Inanspruchnahme des Klägers ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sein solle. Die Beklagten hätten die Höhe des Schadens weder beziffert noch entsprechenden Beweis hierzu angeboten.
Mit Schriftsatz ...