Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsrechtliche Aspekte bei der Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Durch die nach Ablehnung einer weiteren Entschädigungsleistung erfolgende Mitteilung, eine Kulanzzahlung zu prüfen, wird die Verjährung nicht gehemmt.
2. Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neufestsetzung des Grades der Invalidität innerhalb eines Monats nach Eingang des Anerkenntnisses dem Versicherer gegenüber durch eine diesem zugehende Erklärung ausüben.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.03.2008; Aktenzeichen 12 O 121/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (12 O 121/07) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Zwischen der Ehefrau des Klägers, S. M., als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer besteht eine Familienunfallversicherung (Vers.-Schein Nr. 11111111111 - Bl. 47 und 51 d.A.). Der Kläger ist versicherte Person. Dem Vertrag liegen die AUB 88 der Beklagten zugrunde, die in allen relevanten Teilen den AUB 94 (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., S. 2505 ff.) entsprechen (im Folgen daher nur noch AUB 94 genannt).
Am 14.6.1999 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall (vgl. zum behaupteten Ablauf Bl. 6 d.A.).
Nach der Unfallmeldung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15.3.2000 (Anlage K1 = Bl. 9 d.A.) ggü. der Versicherungsnehmerin, dass bei dem Kläger von einer Dauerschädigung auszugehen sei und dass im Dezember 2000 ein Gutachten in Auftrag gegeben werde (Bl. 6 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.3.2001 (Anlage K2 = B1 = Bl. 10 u. 32 d.A.) rechnete die Beklagte auf Grund des eingeholten Gutachtens 4.375 DM ab und ging dabei von einem Invaliditätsgrad infolge der Beeinträchtigung des linken Beins von 25 % aus, der zu ¼ unfallbedingt sei und im Übrigen auf einem Vorschaden beruhe (Bl. 10 d.A.).
Auf einen über das Maklerbüro "f-d" gestellten Kulanzantrag erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 11.4.2001 (Anlage K7 = Bl. 64 d.A.), dass der Antrag geprüft werde. Mit Schreiben vom 20.7.2001 (Anlage K8 = Bl. 65 d.A.) teilte die Beklagte gegenüber "f-d" hinsichtlich des Schadens des Klägers mit, dass keine Kulanzzahlung erfolgen werde. Der Schaden sei nicht regulierungsfähig (Bl. 60 d.A.).
Nachdem sich mit Schreiben vom 31.7.2001 (Anlage K9 = Bl. 66 d.A.) der Vermittler Endres ("f-d") erneut an die Beklagte gewandt hatte, erklärte diese sich mit Fax vom 9.8.2001 (Anlage K10 = Bl. 67 d.A.) bereit, eine weitere Zahlung von 4.375 DM unter der Voraussetzung zu erbringen, dass die Versicherungsnehmerin schriftlich bestätige, dass der Vorgang damit abgeschlossen sei (Bl. 61 d.A.). Eine derartige Bestätigung wurde jedoch nicht abgegeben.
Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Gotha wurde am 18.5.2001 ein Gutachten hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers in Auftrag gegeben. Nachdem der Gutachter angegeben hatte, dass die Beeinträchtigung des Beines des Klägers zu 100 % unfallbedingt sei, forderten die früheren Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2002 (Anlage K4 = Bl. 14 d.A.) auf, den Differenzbetrag zur vollen - weil zu 100 % vom Unfall verursachten - 25-prozentigen Gliedertaxe wegen der Beeinträchtigung des Beins auszuzahlen (Bl. 7 d.A.).
Mit Schreiben vom 9.12.2002 (Anlage B2 = Bl. 33 d.A.) wies die Beklagte ggü. den damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 11 Nr. IV AUB 94 und der darin geregelten Drei-Jahres-Frist die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Mit einem am 18.12.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 14.12.2006 (Anlage K11 = Bl. 68 f. d.A.) machten die neuen Bevollmächtigten des Klägers ggü. der Beklagten weitergehende Ansprüche geltend.
Die Beklagte lehnte mit einem am 28.12.2006 bei den Bevollmächtigten des Klägers eingegangenen Schreiben vom 27.12.2006 (Anlage B3 = Bl. 34 d.A.) endgültig jede weitere Versicherungsleistung ab und wies auf die Folgen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. hin.
Unter dem 15.1.2007 erklärte die Versicherungsnehmerin schriftlich, dass sie die Ansprüche ggü. der Beklagten bezüglich des Unfalls vom 14.6.1999 an den Kläger abtrete (Anlage K6 = Bl. 63 d.A.).
Auch auf ein Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 7.2.2007 (Anlage K5 = Bl. 15 d.A.) erfolgte seitens der Beklagten keine Zahlung.
Der Kläger hat daraufhin mit am 28.6.2007 beim LG Erfurt eingegangenem Schriftsatz die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Klage anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 29.8.2007 (Bl. 41 d.A.) hat das LG Erfurt den Rechtsstreit an das LG Saarbrücken verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit den Begutachtungen im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Gotha sei eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität des Klägers i.S.d. § 11 Nr. IV AUB 94 erfolgt. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, binnen dr...