Leitsatz (amtlich)

1. Befährt ein Radfahrer einen Radweg in unzulässiger Richtung linksseitig und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem nach rechts abbiegenden Fahrzeug, so trifft den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden. Dabei kann es dahinstehen, ob durch den Richtungsverstoß das formale Vorfahrtsrecht des Radfahrers entfällt oder nicht.

2. Auf Antrag einer Partei kann der Rechtsstreit vom Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn ein Grundurteil ergangen ist unter Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe noch nicht entscheidungsreif ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.04.2003; Aktenzeichen 1 O 362/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden Ziff. 1) bis 6) des am 4.4.2003 verkündeten Grund-, Teil- und Teilanerkenntnisurteils des LG Saarbrücken (1 O 362/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auf Grund des Unfalls vom 12.6.2001 ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % zu zahlen.

2. Der Klageantrag zu 2) (Haushaltsführungsschaden) wird dem Grunde nach zu 50 % für gerechtfertigt erklärt.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25,14 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) vom 27.9.2001 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 1.1.2002 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des aus dem Unfall vom 12.6.2001 künftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. noch übergeht.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch ihren künftigen immateriellen Schaden auf Grund des Unfalls vom 12.6.2001 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % zu ersetzen.

6. In Höhe eines Teilbetrages von 5.182,16 Euro nebst Zinsen hieraus wird die Klage abgewiesen. Auch der weiter gehende Feststellungsantrag wird abgewiesen."

II. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2003 verkündete Grund-, Teil- und Teilanerkenntnisurteil des LG Saarbrücken (1 O 362/02) wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am 12.6.2001, 11.00 Uhr, befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad den linken Radweg der S. Straße in H. stadtauswärts. Auf der anderen Fahrbahnseite befindet sich ein eigener Radweg (Bl. 2 u. 126 d.A.). Der von der Klägerin stadtauswärts befahrene Radweg ist in diese Richtung nicht freigegeben.

Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem Pkw (amtl. Kennz.: ...), welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus der Nebenstraße "A.F." und wollte nach rechts in die S. Straße einbiegen (Bl. 126 d.A.). Aufgrund eines Stoppschildes in der Straße "A.F." ist der Verkehr in der S. Straße bevorrechtigt. Wegen einer Bebauung an der Ecke zwischen beiden Straßen war die Sicht für beide Parteien in die jeweils andere Straße beeinträchtigt (Bl. 60 d.A.).

Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der Klägerin mit dem Pkw der Beklagten zu 1), bei dem sich die Klägerin eine Tibiakopffraktur und eine Lkw-I-Fraktur zuzog. Vom 12.6.2001 bis zum 24.7.2001 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung. Sie musste sich zu dieser Zeit einer Knieoperation unterziehen. Bis zum 3.9.2001 musste die Klägerin zwei Krücken benutzen (Bl. 3 u. 126 d.A.).

In einem Gutachten der Universitätsklinik vom 17.4.2002 (Bl. 8 d.A.) wurden der Klägerin eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit als Hausfrau bis zum 27.7.2001, eine 60-prozentige Berufsunfähigkeit bis zum 3.9.2001 und eine 30-prozentige Erwerbsminderung im Beruf bis zum 5.2.2002 sowie ein Dauerschaden als Hausfrau von 20 % bescheinigt (Bl. 3 d.A.).

Die Klägerin musste 50,31 Euro für Fahrten zur Krankengymnastik aufwenden (Bl. 5 d.A.).

Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin 5.000 Euro Schmerzensgeld und 1.800 Euro auf den Haushaltsführungsschaden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum vom 12.6.2001 bis zum 31.8.2002 zu zahlen zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf ihren Haushaltshilfeschaden einen weiteren Betrag von 8.514 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum vom 12.6.2001 bis zum 31.8.2002 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 50,31 Euro nebst Zinsen zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, letztere, soweit sie nach dem 31.8.2002 entstanden sind bzw. e...

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