Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 10 O 100/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.7.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az 10 O 100/02 - wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner einer gepfändeten Forderung in Anspruch.
Im Januar 2001 erwirkte die Klägerin gegen den Verein P. L. e.V. in (im Folgenden: Schuldner) einen Vollstreckungsbescheid beim Arbeitsgericht Neunkirchen. Gegenstand des Vollstreckungsbescheids war eine Forderung der Klägerin über 97.411,60 DM nebst Zinsen und Kosten, welche sie gegen den Schuldner wegen der Vermietung von Räumen zum Betrieb einer Kindertagesstätte sowie der Belieferung mit Essen geltend machte.
Am 2.3.2001 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem das Insolvenzgericht zuvor bereits mit Beschluss vom 1.2.2001 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt hatte.
Am 29.3.2001 ließ die Klägerin wegen der von ihr behaupteten Forderung, welche zwischenzeitlich aufgrund von Vollstreckungskosten und Zinsen auf 104.520,82 DM angewachsen war, angebliche Regressansprüche des Schuldners gegen den Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Neunkirchen wurde der Ehefrau des Beklagten in, am 23.4.2001 zugestellt, der Insolvenzverwalterin des Schuldners am 29.5.2001.
Die Klägerin, die dem Schuldner den Streit verkündet hat, hat behauptet, der Beklagte, der bis Oktober 2001 erster Vorsitzender des Schuldners war, habe sich Zuschüsse des Saarlandes und des Landkreises i.H.v. 130.000 DM bis 160.000 DM rechtswidrig zugeeignet. Dem Schuldner stünden daher entsprechende Schadenersatz- bzw. Regressforderungen gegen den Beklagten zu, auf die sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstrecke. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dem Beklagten wirksam zugestellt worden, da dieser in, in der wohne und die Zustellung an die ebenfalls dort lebende Ehefrau nicht zu beanstanden sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.520,82 DM (53.440,65 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, in Frankreich gewohnt zu haben und seit fünf Jahren von seiner Ehefrau B. M. getrennt zu leben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei ihm deshalb nicht wirksam zugestellt worden. Die Pfändung der angeblichen Regressforderungen hat der Beklagte ferner deshalb für unwirksam gehalten, weil das Insolvenzverfahren bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - dies ist unstreitig - bereits eröffnet gewesen sei.
Das LG hat durch Vernehmung des Zeugen D. Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, der Beklagte habe sich Gelder des Vereins rechtswidrig zugeeignet. Sodann hat es die Klage durch Urteil vom 3.7.2003 - Az. 10 O 100/02 - abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dem Beklagten wirksam zugestellt worden. Der Klägerin fehle jedoch die Sachbefugnis. Da das Insolvenzverfahren vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits eröffnet gewesen sei, sei kein Pfändungspfandrecht entstanden und die Überweisung der Forderung zur Einziehung ins Leere gegangen. Dies könne der Beklagte der Klägerin als materiell-rechtlichen Einwand entgegenhalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, dass es auf die Frage, ob ein Pfändungspfandrecht entstanden sei, nicht ankomme. Grundlage für die Verwertung sei allein die Verstrickung der Forderung durch einen wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dass die Pfändung entgegen dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erfolgt sei, sei im Einziehungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 53.440,65 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Nachdem das AG Saarbrücken im Verlauf des Berufungsverfahrens auf die Erinnerung des Beklagten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.3.2001 am 18.12.2003 aufgehoben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr (Bl. 170 d.A.), festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt (Bl. 125, 171 d.A.), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass Grundlage für ein materiell-rechtliches Befriedigungsrecht des Gläubigers nicht allein die Verstrickung sei. Vielmehr könne der Gläubiger die Forderung ggü. dem Drittschuldner nur dann durchsetz...