Normenkette
AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2, § 23 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 341, 343
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.08.2013; Aktenzeichen 14 O 80/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.8.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 80/12) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 8.971,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2011 sowie 4,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 72 % und der Beklagte zu 28 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 68 % und der Beklagte zu 32 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin belieferte den Beklagten mit Fernwärme.
Dem Beklagten wurde mit Schreiben der Klägerin vom 23.12.2009 (Bl. 85 d.A.) die beabsichtigte Einstellung der Belieferung wegen Zahlungsrückständen mitgeteilt. Am 7.1.2010 schuldete der Beklagte der Klägerin aus den Rechnungen vom 4.7.2008 (Bl. 63 d.A.), 11.3.2009 (Bl. 72 d.A.), 10.6.2009 und 2.7.2009 einen Betrag von 26.857,65 EUR.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei betreffend das Anwesen in S. ein Fernwärmelieferungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV am 1.1.2010 durch Entnahme von Energie zustande gekommen, dem die AVBFernwärmeV vom 20.6.1980 zugrunde lägen.
Im Januar 2010 hatte die Klägerin die Belieferung mit Fernwärme gem. § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV wegen wiederholter Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Beklagten nach vorheriger Androhung durch Ausbau des Zählers eingestellt.
In einem Schreiben der Klägerin vom 12.2.2010 (wiedergegeben in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 4.6.2012 - Bl. 55 d.A., jedoch nicht bei der Akte befindlich) an den Beklagten heißt es:
"Sehr geehrter Kunde, mit unserem Schreiben vom 19.11.2009 haben wir den Fernwärmelieferungsvertrag zum 31.12.2009 gekündigt. Gleichzeitig haben wir einen neuen Vertrag geschickt. Leider ist der von Ihnen unterschriebene Vertrag nicht bis zum 31.1.2010 bei uns eingegangen. Sie beziehen weiter Fernwärme von uns."
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Schreiben vom 12.2.2010 sei rein deklaratorischer Natur gewesen, da ein neuer Liefervertrag bereits zum 1.1.2010 durch Entnahme von Energie zustande gekommen sei. Dieses Lieferverhältnis habe das Schreiben vom 12.2.2010 lediglich bestätigen sollen.
Am 7.9.2011 unterbrach der Zeuge U. im Auftrag der Stadtwerke S. vor dem Anwesen des Beklagten die Versorgungsleitungen. Später wurde die Klägerin gerichtlich verpflichtet, die unterbrochene Lieferung wieder aufzunehmen.
Der Beklagte leistete im Zeitraum 2010/2011 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 19.000,- EUR an die Klägerin. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Überweisungen:
Datum
Betrag
Verwendungszweck
Blattzahl
14.3.2010
3.000,- EUR
Fernwärme 2009 S. Straße ...
53
24.3.2010
2.000,- EUR
Fernwärme 2010 S. Straße ...
53
12.1.2010
3.000,- EUR
Fernwärme 2010 S. Straße ...
52
5.5.2010
1.000,- EUR
Fernwärme 2011 S. Straße ...
51
27.8.2010
3.000,- EUR
Fernwärme 2011 S. Straße ...
50
7.12.2010
3.000,- EUR
Fernwärme 2011 S. Straße ...
49
11.3.2011
3.000,- EUR
Fernwärme 2011 S. Straße ...
48
8.9.2011
3.000,- EUR
Fernwärme 2011 S. Straße ...
47
Für den Zeitraum 7.1.2010 bis zum 7.9.2011 stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 22.11.2011 zunächst einen Betrag i.H.v. 14.004,84 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 22.11.2011 (Rechnungsnummer ... 714 - Bl. 14 d.A.) stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag i.H.v. 14.004,84 EUR abzgl. am 8.9.2011 gezahlter 3.000,- EUR und am 30.9.2011 gezahlter 1.000,- EUR = 10.004,84 EUR in Rechnung.
Die weiteren Zahlungen des Beklagten verbuchte die Klägerin zunächst - entgegen dem Verwendungszweck - auf offen stehende Forderungen aus dem Zeitraum vor dem 7.1.2010 in einer Höhe von 19.038,- EUR.
In der Rechnung wurde für die Zeit vom 7.1.2010 bis zum 7.9.2011 ein Verbrauch von 166.673 kWh (58.506 + 101.700 + 6.467kWh) angesetzt, wobei eine Schätzung an Hand von Gradtagszahlen vorgenommen wurde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, den Verbrauch habe sie analog § 21 AVBFernwärmeV geschätzt, der im Fall einer fehlerhaften Messeinrichtung eingreife.
Im Nachgang zur Rechnung vom 22.11.2011 erging an den Beklagten die Aufforderung, Abschläge i.H.v. 1.102,- EUR zu zahlen. Einen Abschlag in dieser Höhe leistete der Beklagte am 16.1.2012. In der Folgezeit reduzierte er die Abschläge auf 1.030,- EUR. Diese Abschläge betrafen nicht den streitgegenständlichen Zeitraum.
§ 23 AVBFernwärmeV lautet:
"Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese bemisst sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifache des für diese Zeit bei hö...