Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsunterhalt nach § 1570 a.F. und § 1570 n.F.
Leitsatz (redaktionell)
Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines 13-jährigen Kindes mit starker Sehbehinderung
Normenkette
BGB § 1570 a.F., § 1570 n.F.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 8 F 421/06 UE/UK) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Schlussurteil des AG - FamG - in Völklingen vom 27.3.2007 - 8 F 421/06 UEUK - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, über das Teilanerkenntnisurteil vom 13.2.2007 hinausgehend an die Klägerin zu 1) nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
II. für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 30.7.2006 rückständigen Unterhalt i.H.v. 935,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.7.2006,
III. für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 165,14 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 117,60 EUR Krankenvorsorgeunterhalt nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 282,74 EUR seit dem 1.8.2006, dem 1.9.2006, dem 1.10.2006, dem 1.11.2006 und dem 1.12.2006,
IV. für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 28.2.2007 monatlich 173,31 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 123,31 EUR Krankenvorsorgeunterhalt nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 296,62 EUR seit dem 1.1.2007 und dem 1.2.2007,
V. für den Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 30.6.2007 monatlich 85,50 EUR Elementarunterhalt, 179 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 123,31 EUR Krankenvorsorgeunterhalt nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 387,81 EUR seit dem 1.3.2007, dem 1.4.2007, dem 1.5.2007 und dem 1.6.2007,
VI. für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.8.2007 monatlich 86,79 EUR Elementarunterhalt 179 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 123,31 EUR Krankenvorsorgeunterhalt nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 389,10 EUR seit dem 1.7.2007 und dem 1.8.2007,
VII. für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 58,50 EUR Elementarunterhalt, 172 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 123,31 EUR Krankenvorsorgeunterhalt nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 353,81 EUR seit dem 1.9.2007, dem 1.10.2007, dem 1.11.2007 und dem 1.12.2007,
VIII. ab dem 1.1.2008 monatlich 13,93 EUR Elementarunterhalt und 146 EUR Altersvorsorgeunterhalt nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159,93 EUR seit dem 1. eines jeden Monats.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 15 % und die Klägerin zu 1) zu 85 %.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 80 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte 20 % der Gerichtskosten, 15 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten am. April 1983 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - in Völklingen vom 22.6.2004 - 8 F 493/03 -, rechtskräftig seit dem 2.8.2004, geschieden.
Aus der Ehe ging die - im ersten Rechtszug als Klägerin zu 2) beteiligte - stark sehbehinderte Tochter C., geboren am. September 1995, hervor. Sie wohnt im Haushalt der Klägerin zu 1) und besucht seit September 2006 die Erweiterte Realschule.
Die Klägerin zu 1) hat keinen Beruf erlernt und ist nicht erwerbstätig. Bis September 2005 bezog sie Arbeitslosengeld II.
Der Beklagte ist vollschichtig als Mess- und Regeltechniker und Elektromeister bei der Firma XXX beschäftigt, bei der er während der Ehe regelmäßig Überstunden ableistete. Im Rahmen eines seit dem 4.8.2004 angemeldeten Gewerbes ist er ergänzend selbständig als Software-Entwickler tätig.
Mit notarieller Urkunde vom 16.9.2005 übertrug die Klägerin zu 1) ihren Anteil an dem im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Hausanwesen [Straße, Nr.] an den Beklagten.
Die Klägerin zu 1) behauptet, sie müsse die Tochter C. zur Schule fahren, da diese aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht den Bus nehmen könne. Sie meint, ihr sei keine Erwerbstätigkeit zumutbar, da sie wegen der Sehbehinderung der Tochter zahlreiche Fahrten zur Schule unternehmen und ständig erreichbar sein müsse.
Sie hält die Einkünfte des Beklagten aus unternehmerischer Tätigkeit für eheprägend. Hierzu behauptet sie, der Beklagte habe schon während der Ehe mehrere Aufträge selbständig bearbeitet. Seine selbständige Tätigkeit sei sachlich mit der zuvor in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit identisch, sie sei an die Stelle der früher abgeleisteten Überstunden getreten. Der Beklagte habe auch weiterhin die Möglichkeit, Überstunden abzuleisten.
Soweit die Klägerin zu 2) erstinstanzlich Kindesunterhalt geltend gemacht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit, nac...