Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Urteil vom 30.11.1984; Aktenzeichen 3 U 113/83) |
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.04.1983) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Verdienstausfallschaden und ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 02.07.1980, den ein Bundeswehrsoldat mit einem Tankwagen der Beklagten durch eine grobe Vorfahrtsverletzung schuldhaft verursacht hat In einem Vorprozess ist u.a. rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, "dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.07.1980 zu ersetzen und an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen", §§ 839, 847, 249 BGB, Art 34 GG (Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.1983, Bl. 95 ff. der BA 4 O 24/81, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.11.1984 - 3 U 113/83, Bl. 168 ff. der BA). Ihre volle Haftung dem Grunde nach zieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel.
Beim Unfall am 02.07.1980 erlitt der damals 51 Jahre alte Kläger ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit einer leichten Contusio cerebri, eine Jochbeinfraktur links, eine Patellafraktur links, eine Fraktur des 4. und 5. Mittelhandknochens links sowie multiple Prellungen und Gesichtsplatzwunden. Er befand sich zwei Wochen in stationärer Behandlung in der Chirurgischen Universitätsklinik in Homburg. Er benutzte etwa 4 Monate lang Unterarmgehstützen. Wegen der Unfallfolgen musste er vom 06.01.1981 bis zum 17.02.1981 in den B.-Kliniken erneut stationär behandelt (Bl. 39 d.A.).
Der Kläger war vor dem Unfall als Gebietsleiter beim ...-Versand beschäftigt, von dem er bis zum 13.8.1980 Lohnfortzahlung erhielt Die Berufsgenossenschaft zahlte ein Übergangsgeld von 4.800 DM. Ferner bezog er Krankengeld, und zwar vom 01.10.1980 bis zum 01.03.1981 täglich 89,70 DM und vom 13.5.1981 bis zum 30.06.1981 täglich 49,89 DM. Vom 02.03.1981 bis über den 30.06.1982 hinaus wurde ihm von der Berufsgenossenschaft eine monatliche Unfallrente von 981,90 DM gezahlt Von der ... erhielt er von Oktober 1980 bis zum 31.12.1981 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 2269,40 DM und vom 01.01.1982 bis über den 30.06.1982 hinaus eine solche von monatlich 2.237,20 DM.
Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund der beim Unfall erlittenen Hirnverletzung habe er dauernde und schwerste Kopfschmerzen. Er habe unter ständigen Schwindelgefühlen und Gleichgewichtsstörungen gelitten, die dazu geführt hätten, dass er von Zeit zu Zeit umgefallen sei. Ohne Begleitung habe er nicht mehr ausgehen können. Kraftfahrzeuge habe er nicht mehr führen können. Die erlittene Kopfverletzung habe zu einem schweren Hörschaden geführt Er müsse nunmehr ein Hörgerät tragen. Unfallbedingt sei er zu 90 % schwerbehindert, auf Dauer berufsunfähig und 100 %ig erwerbsunfähig geworden. Er habe schließlich aus seiner Tätigkeit bei der Firma ...-Versand zum 30.04.1983 (Bl. 305 d.A.) ausscheiden müssen.
Der Kläger hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes in der Größenordnung von zumindest 30.000 DM (Bl. 5 d.A.) bzw. von etwa 25.000 DM (Bl. 202 d.A.) abzüglich am 28.09.1985 gezahlter 8.000 DM und eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 181.652 DM für die Zeit ab dem Unfalltag bis einschließlich Juni 1985 beantragt (Bl. 21, 6 d.A).
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt Sie hat bestritten, dass der Kläger eine Hirnverletzung mit den behaupteten Folgen erlitten habe, dass er zu 90 % schwerbehindert sei und dass er unfallbedingt erwerbsunfähig geworden sei. Sie hat behauptet, der Kläger habe seine Stellung bei der Firma ...-Versand grundlos aufgegeben. Sie hat ferner die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben (Beweisbeschluss vom 15.03.1988, Bl. 109 d.A.) durch Einholung eines Fachgutachtens des Prof. Dr. ... vom 19.06.1989 (Bl. 154-168 d.A.), eines nervenfachärztlichen Zusatzgutachtens des Dr. ... vom 04.03.1989 (Bl. 129-149 d.A.) und eines röntgenfachärztlichen Zusatzgutachtens des Prof. Dr. ... vom 14.06.1989 (Bl. 172, 173 d.A.). Es hat sodann durch Urteil vom 27.09.1991 - 4 O 192/85 - die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM nebst Zinsen verurteilt, abzüglich bereits gezahlter 8.000 DM. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes damit begründet, dass sich der Heilungsverlauf zwar komplikationslos gestaltet habe. Allerdings sei eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk zurückgeblieben. Die Contusio cerebri sei als leicht einzustufen. Insoweit seien nur noch geringe Restbeschwerden, nämlich ein leichter Kopfschmerz zurückgeblieben, der von einem nicht unfallbedingten stärkeren Kopfschmerz überlagert werde. Die stationäre Behandlung des Klägers vom 06.01. bis zum 17.02.1981 in den B.-Kliniken sei noch als unfallursächliche Schadensfolge zu werten. Dagegen verblieben Zweifel, ob die...