Leitsatz (amtlich)
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen des Vermittlungshonorars eines gewerblichen Personalvermittlers.
Normenkette
AÜG § 9
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen 6 O 401/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 401/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.950 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.8.2012 sowie vorgerichtliche Kosten von 459,40 EUR zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, die gewerblich Arbeitnehmer überlässt und vermittelt, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Anspruch.
Die Beklagte hatte im Januar 2012 bei der Klägerin wegen der Überlassung einer Mitarbeiterin im Sekretariat angefragt und deren mögliche Übernahme in ein Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt. In den daraufhin der Beklagten übersandten Profilen der Mitarbeiterinnen F. und B. der Klägerin findet sich unter dem Punkt "Personalvermittlung" folgende Regelung:
"Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem an ihn überlassenen R.-Mitarbeiter oder einem für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung wird ein Vermittlungshonorar i.H.v. zwei Kundenmonatsumsätzen je betroffenen Mitarbeiter, mindestens jedoch 5.000 EUR, an Vermittlungshonorar fällig.
Das Vermittlungshonorar bei vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung reduziert sich nach jeweils drei Monaten der Überlassung um je 25 % des ursprünglichen Vermittlungshonorars, so dass nach 1 Jahr der ununterbrochenen Überlassung ein Vermittlungshonorar entfällt.
Die genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer."
In der Folge arrangierte die Klägerin für beide Bewerberinnen ein Vorstellungsgespräch am 13.1.2012 bei der Beklagten. Nachdem die Beklagte bis zum vereinbarten Termin am 18.1.2012 keine Entscheidung getroffen hatte, überließ die Klägerin die Bewerberin B. der Fa. pp. GmbH ab dem 23.1.2012, so dass sie einer entsprechenden Anforderung der Beklagten nicht mehr nachkommen konnte. Frau B. kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 29.2.2012 und schloss zum 1.3.2012 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten.
Durch das angefochtene Urteil vom 10.10.2013 (GA 98 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen, weil eine für den Abschluss des Arbeitsvertrages kausale Vermittlungsleistung der Klägerin i.S.d. § 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nicht festgestellt werden könne.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung der Vermittlungsprovision gerichteten Klagantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das LG habe das Vertragsverhältnis der Parteien zu Unrecht als Vermittlungsmaklervertrag eingeordnet. Vielmehr ergebe sich aus den Besonderheiten der Personalvermittlung unter Berücksichtigung von § 9 Nr. 3 AÜG, wonach eine Vergütung für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht ausgeschlossen werden könne, dass hier der Nachweis eines zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bereiten Arbeitnehmers ausreiche, um den Provisionsanspruch zu verdienen.
Die Klägerin beantragt (GA 118/128, 179), das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 5.950 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.8.2012 sowie vorgerichtliche Kosten von 459,40 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (GA 142, 179), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.9.2014 (GA 179 - 181) Bezug genommen.
B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn nach den gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen steht ihr der eingeklagte Provisionsanspruch gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Vermittlungsvertrag vom 9.1.2012 (GA 9 ff.) gegen die Beklagte zu.
I. Zwischen den Parteien ist durch die auf Anforderung der Beklagten erfolgte Übersendung von Mitarbeiterprofilen, u.a. dem der Frau B., ein Vermittlungsvertrag auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung unter Einbeziehung der AGB der Klägerin zustande gekommen. Nach der darin unter der Überschrift "Personalvermittlung" enthaltenen Klausel steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruc...