Leitsatz (amtlich)

Zur - hier verneinten - irreführenden Bezeichnung eines Arzneimittels durch Verwendung einer Dachmarke.

 

Normenkette

AMG § 3 Nr. 2 S. 1, § 8 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.01.2014; Aktenzeichen 7 HKO 92/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.1.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 7 HK O 92/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

III. Das Urteil ist vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein gerichtsbekannter Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) bringt unter der Internetadresse pp. kosmetische Mittel und Arzneimittel in den Verkehr.

Mit der Zulassungsnummer XXXXX. XX. XX verbreitet sie unter der Bezeichnung "... pp. Schmerz-Salbe" ein apothekenpflichtiges Fertigarzneimittel mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen Pfefferminz -, Eukalyptus- und Rosmarinöl, das in äußerlicher Anwendung zur unterstützenden Behandlung rheumatischer Beschwerden und Muskelschmerzen zugelassen ist. Der Marktanteil beträgt 0,1 %. Das pflanzliche Arzneimittel befand sich zunächst unter der Bezeichnung "T.-S." im Verkehr. Seit ca. zwei Jahren geschieht dies unter der Bezeichnung "... pp. Schmerz-Salbe". Mit Schreiben vom 7.10.2011 hat die Beklagte die Änderung der Bezeichnung gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angezeigt. Über die Zulässigkeit der Änderung ist noch nicht entschieden worden.

Seit Mai 2013 vertreibt die Beklagte mit der Zulassungsnummer XXXXX. XX. XX ein "... pp. Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" mit dem arzneiwirksamen Bestandteil Ibuprofen (50 mg), das zur äußerlichen Behandlung bei Schwellungen bzw. Entzündungen der gelenknahen Weichteile, Sport- und Unfallverletzungen zugelassen ist.

Der Namensbestandteil "... pp." beruht auf einer Wort-Bildmarke, die für die Beklagte im Markenregister des DPMA am 30.1.2012 eingetragen wurde.

Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte die beiden Arzneimittel mit dem Hauptbestandteil "... pp." in der Arzneimittelbezeichnung sowie mit den jeweiligen Arzneimittelbezeichnungen "... pp. Schmerz-Salbe" sowie "... pp. Ibuprofen 5 % Gel" in den Verkehr bringt und bewirbt.

Mit Schreiben vom 1.10.2013 hat sie die Beklagte erfolglos abgemahnt und zur Abgabe entsprechender strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert (Bl. 178 ff. d.A.).

Sie hat sodann im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und zur Rechtfertigung ihrer Verfügungsanträge zu 1. a und 2. a geltend gemacht:

Die konkreten Arzneimittelnamen stellten gem. § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG bzw. § 3 S. 2 HWG unzulässige und irreführende Arzneimittelbezeichnungen dar. Es handele sich um die unzulässige Verwendung einer Dachmarke, durch die der irreführende Eindruck erweckt werde, als würden die Arzneimittel dieselben oder auch nur vergleichbare Wirkstoffe enthalten, derselben oder nur einer vergleichbaren Therapierichtung angehören, ein auch nur vergleichbares Nebenwirkungsspektrum aufweisen und als seien sie zudem für vergleichbare Anwendungsgebiete zugelassen, was nicht der Fall sei. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mit dem Hauptbestandteil "... pp." habe die Beklagte mithin gem. §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 25 AMG, 3 S. 2 HWG jeweils i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG zu unterlassen.

Der Verfügungsantrag zu 2. b sei wegen Verstoßes gegen §§ 8 HWG, 3 AMG jeweils i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG begründet, weil die konkrete Anordnung der einzelnen Bezeichnungselemente auf der Faltschachtel und dem Tubenetikett des Arzneimittels "... pp. Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" aus rein wirtschaftlichen Gründen den Eindruck erwecken solle, als handele es sich um die formal korrekte Arzneimittelbezeichnung, obwohl das Arzneimittel ausschließlich mit dem Arzneimittelnamen " Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" und damit in einer weniger wirksamen Platzierung des Hauptbestandteils "... pp." zugelassen sei.

Durch das Inverkehrbringen eines Arzneimittels unter der Bezeichnung "... pp. Schmerz-Salbe" verstoße die Beklagte gegen §§ 29 Abs. 2 S. 1, 21 ff., 8 AMG sowie gegen § 3 HWG, jeweils i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, da die Beklagte das Arzneimittel mit einer Bezeichnung in den Verkehr bringe, die nicht von der Zulassung für dieses Arzneimittel umfasst sei. Bei dem Verbraucher und Patienten entstehe der irreführende Eindruck, es handele sich um eine von der Behörde bereits, z.B. auf eine mögliche Irreführungsgefahr hin, geprüfte Arzneimittelbezeichnung, die mit der Zulassung des Arzneimittels übereinstimme. Diese Umstände rechtfertigten den Antrag zu 1. b.

Das LG hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.12.2013 (Bl. 273-275 d.A.) mit am 29.1.2014 verkündetem Urteil (Bl. 284 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug gen...

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