Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 12 O 150/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.2.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (12 O 150/07) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrags.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Vers.-Nr.: 11111111 - Vers.-Schein Bl. 7 d.A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) der Beklagten zugrunde (Bl. 43 d.A.). Zum 18.6.2001 belief sich die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme auf 51.129,19 EUR.
Der Kläger erlitt am 18.6.2001 einen Unfall. Er sprang von der Ladefläche seines Kleinlastwagens und landete dabei so auf einem für ihn vorher nicht erkennbaren Gegenstand, dass er mit dem rechten Knie nach außen wegknickte. Dabei erlitt er eine inkomplette vordere Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks mit einer Teilläsion des medialen Kollateralbandes und Innen- und Außenmeniskushinterhornrissen (Bl. 3 d.A.).
Bei dem Kläger trat unfallbedingt eine Invalidität von 1/7 Beinwert ein.
Unter dem Datum vom 22.8.2001 füllte der Kläger das Formular der Beklagten für den Unfallbericht (Bl. 74 d.A.) aus (Bl. 4 d.A.). Über der Zeile für die Unterschrift befindet sich u.a. folgender Hinweis:
"Wichtige Fristen: Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass allein mit diesem Unfallbericht noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht werden können."
Dem Unfallbericht beigefügt war das "Formular für den ärztlichen Erstbericht zu einer privaten Unfallversicherung" (Bl. 77 d.A.), welches unter dem Datum vom 22.8.2001 von der C. Klinik S. T. ausgefüllt war. Unter Ziff. 6) "Invalidität" befand sich in diesem ärztlichen Erstbericht die Frage 6.1.:
"Wird der Unfall voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung (Invalidität) hinterlassen?"
Diese Frage wurde mit "Ja" beantwortet.
Außerdem befand sich unter Ziff. 6.2 die Frage:
"Ist eine völlige Wiederherstellung zu erwarten?"
Bei dieser Frage war "Nein" angekreuzt.
Der Unfallbericht samt dem ärztlichen Erstbericht ging bei der Beklagten am 29.8.2001 ein. Der Bericht wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.8.2001 (Bl. 73 d.A.) zur Beantwortung von offenen Fragen zurückgesandt. Mit einem Eingangsstempel vom 9.5.2007 versehen erhielt die Beklagte den vom Kläger vollständig ausgefüllten Unfallbericht über ihren in Karlsruhe geschäftsansässigen Außendienstmitarbeiter zurück (Bl. 33 d.A.). Ob der Kläger den Unfallbericht unmittelbar, nachdem er am 30.8.2001 an ihn gesandt worden war, ausfüllte und an die Beklagte zurücksandte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 24.5.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine fristgerechte Unfallmeldung, keine fristgerechte Geltendmachung der Invalidität sowie keine fristgemäße ärztliche Feststellung erfolgt seien. Mit Schreiben vom 28.6.2007 lehnte die Beklagte die Leistung ab.
Der Kläger hat behauptet, dass er die Unfallanzeige unmittelbar, nachdem sie an ihn zurückgesandt worden sei, ausgefüllt und an die Beklagte gesandt habe (Bl. 84 d.A.).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die sich aus Ziff. 7.2 AUB 2000 ergebende Obliegenheit, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und unverzüglich zurückzusenden und von der Beklagten darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise zu erteilen, verletzt (Bl. 35 d.A.). Es liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit führe (Bl. 37 f. d.A.).
Der Kläger habe ferner die Frist zur Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall nicht eingehalten. Für die Geltendmachung reiche die Unfallanzeige, die auf eine Verletzung hinweise, nicht aus (Bl. 35 d.A.). In dem Unfallanzeigeformular sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allein mit diesem noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht würden (Bl. 36 d.A.). Selbst wenn das vollständig ausgefüllte Formular von dem Kläger unverzüglich zurückgesandt worden wäre, läge daher keine Geltendmachung der Invalidität vor (Bl. 36 d.A.).
Auch sei die Invalidität nicht binnen der vereinbarten Frist von 24 Monaten ärztlich festgestellt worden (Bl. 36 d.A.). Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Rentenbescheid vom 31.5.2002, da dieser sich nur mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber mit der Invalidität befasse und überdies von der Möglichkeit der Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehe (Bl. 37 d.A.).
D...