Leitsatz (amtlich)
1. Zum Ausschluss der Deckung für Streitigkeiten aus der Bestellung einer Grundschuld.
2. Zum Ausschluss der Deckung bei Falschbeurkundung eines Grundstückskaufpreises.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.12.2004; Aktenzeichen 14 O 448/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.12.2004 - Az: 14 O 448/02 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.306,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Leistungen aus dem mit ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Wadgassen, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Jahr 1999 war er Miteigentümer dieses Grundstücks neben seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, die er alleine beerbt hat. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.11.1999 des Notars L. verkauften der Kläger und seine Ehefrau eine noch auszumessende Teilfläche an ihren Sohn, K.T., und dessen Geschäftspartner H.K. zu je ½-Anteil. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis für diese Teilfläche i.H.v. 60.000 DM. Tatsächlich vereinbart war ein Kaufpreis i.H.v. 85.000 DM.
Der Sohn des Klägers und sein Geschäftspartner wollten auf der erworbenen Teilfläche ein Mehrfamilienhaus errichten. Der Erwerber K. nahm zur Finanzierung des Grundstückskaufs und zur Errichtung des Mehrfamilienhauses ein Darlehen bei der B. Bank über 700.000 DM auf. Mit notariellem Vertrag vom 9.2.2000 des Notars L. bestellten der Kläger und seine Ehefrau an ihrem gesamten Grundstück eine Grundschuld für die B. Bank i.H.v. 700.000 DM nebst Zinsen. Die persönliche Haftung aus dem Darlehen übernahmen sie nicht.
Am 17.3.2000 zahlte der Erwerber K. 25.000 DM an den Kläger und seine Ehefrau. Weitere Kaufpreiszahlungen erfolgten nicht. Vielmehr bestritt der Erwerber K. die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises.
Daraufhin beauftragten der Kläger und seine Ehefrau ihre heutige Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte ein Gespräch mit der Grundschuldgläubigerin und dem beurkundenden Notar. Sie informierte am 8.11.2000 die Beklagte und bat um Deckungsschutz.
Am 14.11.2000 überwies der Erwerber K. weitere 35.000 DM an den Kläger. Der Kläger und seine Ehefrau stimmten daraufhin der Auflassung und Eigentumsumschreibung bezüglich der verkauften Teilfläche zu.
Mit Schreiben vom 27.11.2000 (Bl. 54 d.A.) bestätigte die Beklagte ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der Geltendmachung des Kaufpreises aus dem Grundstückskauf, erklärte allerdings einen Vorbehalt für eine klageweise Geltendmachung des nur mündlich vereinbarten Kaufpreises, und äußerte Bedenken am Vorliegen eines Versicherungsfalles, soweit es um die Löschung der Grundschuld i.H.v. 700.000 DM bzw. Haftentlassung des nicht verkauften Grundstückteils ging.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnete am 19.11.2000 eine Geschäftsgebühr aus 760.000 DM (700.000 DM für die Grundschuldproblematik und 60.000 DM Restkaufpreisforderung) und stellte 5.956,02 DM in Rechnung. Die Beklagte berief sich auf § 4 Abs. 1h ARB 75 und verweigerte ihre Eintrittspflicht zur Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Grundschuld. Sie überwies 1.816,44 DM (Geschäftsgebühr aus 60.000 DM) an die Prozessbevollmächtigte des Klägers.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstellte am 23.12.2002 eine weitere Kostenrechnung über 5.074,25 EUR (Geschäfts- und Besprechungsgebühr aus 700.000 DM) wegen Interessenwahrnehmung aufgrund Aufklärungs-pflichtverletzung des beurkundenden Notars.
Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich - zusammen mit seiner Ehefrau - die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung ggü. dem Erwerber K. und ggü. dem beurkundenden Notar verlangt, sowie hilfsweise Zahlung i.H.v. 7.190,78 EUR (5.956,02 DM - 1.816,44 DM + 5.074,25 EUR) nebst Zinsen. Nach Hinweis des Gerichts und Versterbens seiner Ehefrau hat der Kläger Zahlung i.H.v. 7.190,78 EUR nebst Zinsen an sich verlangt. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 3.306,75 EUR an den Kläger verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und eine Rechtsverletzung durch das LG wegen falscher Anwendung von § 4 Abs. 1h ARB 75 und § 4 Abs. 2a ARB 75 gerügt.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 10.12.2004 - Az: 14 O 448/02 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des LG Saarbrücken beruht auf einer Rechtsverletzung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 ARB 75 über den bereits geleisteten Be...