Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung: Inhaltskontrolle einer Klausel über die Beendigung des Versicherungsschutzes bei Eintritt von Berufsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nach der der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufsunfähig wird, ist wirksam.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen 12 O 197/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.9.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 12 O 197/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit Versicherungsleistungen für die Zeit ab dem 22.3.2012 bis zum 15.1.2016 verlangt werden.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.965 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei "Restschuld-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen" in Anspruch.
Diese Versicherungsverträge hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung zweier Fahrzeugkäufe in den Jahren 2004 und 2007 abgeschlossen. Die Darlehensverträge bei der S. Bank vom 28.4.2004 - mit einer Laufzeit bis zum 15.5.2011 - (Bl. 9 ff. d.A.); v. 27.12.2007 - mit einer Laufzeit bis zum 15.1.2016 - (Bl. 14 ff. d.A.) sahen formularmäßig die Möglichkeit des Abschlusses von Restschuldversicherungen vor, darunter auch Restkreditlebensversicherungen mit "Restschuld-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen" bei der Beklagten, von der der Kläger Gebrauch machte.
In dem Darlehensvertrag vom 28.4.2004 heißt es: "Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen"; den Erhalt der Versicherungsbedingungen bestätigten der Kläger und seine Ehefrau unmittelbar über der Unterschriftsleiste. In dem Darlehensvertrag vom 27.12.2007 ist formuliert: "Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung die mit dem Darlehensgeber vereinbarten monatlichen Darlehensraten i.H.v. max. 1.600 EUR gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen"; die Bestätigung des Erhalts der Bedingungen erfolgte hier in einer gesondert unterschriebenen Sparte am Ende des Vertragsformulars.
Gemäß § 1 der "Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung" (Bl. 24 d.A.) verspricht die Beklagte Zahlung einer monatlichen Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig wird. Nach § 1 Abs. 2 der Bedingungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherigen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
In § 5 "Umfang des Versicherungsschutzes; Karenzzeit" ist geregelt:
"(1) Ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands.
(2)...
(3)...
(4) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn
a) die Arbeitsunfähigkeit endet;
b) die versicherte Person stirbt;
c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird
d)..."
Unter dem Stichwort "Bezugsrecht" heißt es in beiden Darlehensverträgen: "Aus den Versicherungen sollen alle Leistungen unwiderruflich an die Bank erbracht werden". Gemäß § 12 "Empfänger der Versicherungsleistung" werden die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag "an den Darlehensgeber zugunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht)".
Nachdem der Kläger im Mai 2009 erkrankt war, erbrachte die Beklagte bis einschließlich März 2010 Leistungen aus beiden Versicherungsverträgen. Weitere Leistungen verweigerte sie auf der Grundlage ihr vorliegender ärztlicher Unterlagen unter Hinweis auf die Feststellung einer "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" des Klägers (Bl. 13, 19 d.A.).
Der Kläger bezeichnet sich selbst aufgrund einer am 12.6.2009 diagnostizierten dilatativen Kardiomyopathie als "dauerhaft berufs- und erwerbsunfähig". Die Parteien streiten über Einbeziehung und Wirksamkeit der Klausel des § 5 Abs. 4c) der Bedingungen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitige Bestimmung benachteilige ihn unangemessen; mit Blick auf die Übernahme eines begrenzten Risikos sei die Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht durch berechtigte Interessen des Versicherers gerechtfertigt. Der Wirksamkeit der Klausel stehe ferner entgegen, dass die Abgrenzung von Arbeits- und Berufsunfähigkeit dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erhebliche Probl...