Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 44/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.304,46 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Kostenübernahme aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Er unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, der die Versicherungsbedingungen Besonderer Teil - Rechtsschutz - (Bl. 19 d.A.) zugrunde liegen. Nach Ziffer RS3 dieser Bedingungen besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
"1.4.1 dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
1.4.2 der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen".
Der Kläger erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück in S., welches im Versorgungsgebiet der C. D. GmbH liegt und mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, nach der sich der jeweilige Eigentümer zur Duldung des Anschlusses an ein Nahwärmenetz verpflichtet und sich dem Verbot des Einbaus anderer Heizungsanlagen unterwirft. Trotzdem errichtete der Kläger beim Bau seines Wohnhauses auf dem Grundstück eine eigene Heizungsanlage. Daraufhin nahm die C. D. GmbH den Kläger gerichtlich (3 086/14 LG Saarbrücken) auf Beseitigung seiner Heizungsanlage, auf Unterlassung der Errichtung einer eigenen Heizungsanlage und auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte verpflichtet sei, seinen Wärmebedarf bei ihr zu decken, und dass die Grunddienstbarkeit wirksam sei (Bl. 28 d.A.).
Auf eine Kostenanfrage des Klägers vom 06.11.2013 verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2013 Deckungsschutz, weil der Ausschluss nach Ziffer RS3 1.4.2 AVB eingreife.
Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung in Höhe von 3.590,64 EUR (Anwaltshonorar im Prozess 3 086/14 LG Saarbrücken) und 2.000,00 EUR (Auslagenvorschuss im Prozess 3 086/14 LG Saarbrücken) sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die erstinstanzliche Abwehr von Ansprüchen aus der Grunddienstbarkeit bedingungsgemäß Kostendeckung zu gewähren.
Das LG Saarbrücken hat durch Urteil vom 07.09.2015 - Az: 14 O 44/15 - die Klage abgewiesen, weil der Ausschluss nach Ziffer RS3 1.4 AVB greife.
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des am 07.09.2015 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken, Az. 14 O 44/15,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn bereits gezahltes Anwaltshonorar in Höhe von 3.590,64 EUR sowie Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die erstinstanzliche Abwehr von Ansprüchen aus einer Grunddienstbarkeit betreffend das Grundstück mit der Flurstücknummer 38/43, Flur 13, in S. aus dem zwischen ihm und Beklagter geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer...) bedingungsgemäß Kostendeckung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Deckungsschutz für die Verteidigung gegen die Klage der C. D. GmbH.
(1.) Zu Recht und mit richtiger Begründung hat das LG Saarbrücken die Klage wegen des Ausschlusses in Ziffer RS3 1.4.2 AVB abgewiesen. Ergänzend wird nur noch auf Folgendes hingewiesen:
Die Argumentation des Klägers in zweiter Instanz, aus Ziffer RS2 3 AVB ergebe sich, dass der Versicherungsschutz "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus (...) dinglichen Rechten" umfasse, "die Grundstücke (...) zum Gegenstand haben", so dass die Klage der C. D. GmbH ausdrücklich erfasst werde, weil deren wesentlicher Gegenstand die Frage sei, ob die Grunddienstbarkeit wirksam sei, berücksichtigt nicht, dass auch die nach Ziffer RS2 AVB grundsätzlich umfassten Rechtsangelegenheiten nach Ziffer RS3 AVB ausgeschlossen sind, wenn sie "in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes (...)" stehen. Folglich kommt es lediglich auf die vom LG Saarbrücken geprüfte Frage an, ob die Verteidigung gegen die Klage der Firma C. D. GmbH eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen darstellt, die "im ursächlichen Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes (...)" stehen.
Das hat das LG Saarbrücken zutreffend bejaht. Mit überzeugender Begründung hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Inanspruchnahme des Klägers sowohl im zeitlichen als auch sachlichen Zusammenhang mit der Planung und Errichtung seines Wohnhauses inklusive eigener Heizungsanlage steht.
Dass im Verfahren 3 086/14 vor dem LG Saarbrücken eine Vorfrage auch die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit ist, ist kein Umstand, der den "ursächlichen Zu...