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Saarländisches OLG Urteil vom 18.06.2003 - 1 U 167/03-41

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Leitsatz (amtlich)

1. Es handelt sich um eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zunächst Beweis erhebt, sodann aber das Vorbringen – ohne Hinweis nach § 139 ZPO – unsubstantiiert unberücksichtigt lässt.

2. Regelmäßig macht sich eine Partei ihr günstige Ergebnisse der Beweisaufnahme zu Eigen.

3. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten genügt es, wenn der Besteller den nach außen tretenden Mangel der Werkleistung bezeichnet, ohne dass die Ursache des Mangels angegeben werden muss.

 

Normenkette

ZPO §§ 139, 538; BGB § 633 a.F., § 634 a.F., § 645 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 148/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.1.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 1 O 148/02 – einschl. des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 9.637,85 Euro festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin befasst sich mit der Produktion, Installation, Wartung und dem Verkauf von Aufzügen. Der Beklagte, der an dem Bauvorhaben Wintersport-, Natur- und Umweltbildungsstätte E. beteiligt war, erteilte der Klägerin als Subunternehmer den Auftrag, das Gebäude mit einem Behinderten-Treppenschrägaufzug auszustatten. Auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 27.8.1997 (Bl. 55 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien für die Lieferung und Montage des Aufzuges einen Gesamtpreis i.H.v. 37.375 DM. Zur Zahlungsweise trafen die P...

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