Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.08.2002; Aktenzeichen 7 III O 8/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen IV ZR 291/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 16.8.2002 – 7 III O 8/02 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.689,13 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die u.a. ein Transportgeschäft betrieb, nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft im Wege der Deckungsklage wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin schloss unter Vermittlung der V. GmbH, Saarbrücken, eine Frachtführerhaftpflichtversicherung ab, die mit Versicherungsschein vom 19.5.1999 (Blatt 26 bis 37 der Akten) policiert wurde.

Der Versicherungsschein enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen:

5.2: Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen leitende Angestellte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

9.1.2: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen. Insbesondere nachts oder während Ruhepausen ist eine ausreichende, angemessene Bewachung sicher zu stellen.

9.1.4: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass folgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Motorfahrzeuge und/oder Anhänger bzw. Auflieger mit Ladung dürfen länger als 45 Minuten nur verlassen werden, wenn sie auf bewachten Parkplätzen abgestellt sind.

10.1: Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 ff. und 61 ff. VVG zur Kündigung berechtigt und in diesem Falle leistungsfrei, auch wenn er von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Am 28.8.2001 übernahm die Klägerin im Auftrag der S. GmbH (im folgenden: Auftraggeberin) im eigenen Lastzug einen Transport von 24,68 Tonnen Kupferschrott nach Brixlegg in Österreich.

In der Nacht vom 28. auf den 29.8.2001 stellte der Fahrer der Klägerin, der Zeuge G., den Lastzug auf dem Rasthof Leipheim bei Günzburg ab und schlief bis ca. 2 Uhr in seinem Fahrzeug. Danach begab er sich zum Duschen und Frühstücken in die Raststätte. Als er zurückkehrte, war das Fahrzeug samt Ladung verschwunden. Mit Schadensanzeige vom 29.8.2001 (Blatt 5 d.A.) zeigte die Klägerin der Beklagten den Schaden an. Anfang September 2001 wurde der Lastzug in der Nähe von Straßburg aufgefunden; die Ladung blieb jedoch verschwunden.

Die Auftraggeberin macht wegen des verlorengegangenen Transportgutes gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche i.H.v. 91.316 DM geltend. Mit Schreiben vom 30.8.2001 (Bl. 25 d.A.) trat die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Auftraggeberin ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Auftraggeberin habe die ihr abgetretenen Ansprüche auf die Klägerin zurück übertragen; dies ergebe sich aus dem Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2001 (Bl. 45 d.A.). Der Zeuge G. habe den Lkw auf dem zur Nachtzeit beleuchteten und frequentierten Parkplatz der Autobahnraststätte abgestellt, den Lkw beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen und das Lenkradschloss eingerastet. Die Abwesenheit des Zeugen G. von seinem Lkw habe keinesfalls länger als 45 Minuten betragen. Die Ladung Kupferschrott habe einen Wert von 91.316 DM gehabt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.689,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.10.2001 zu zahlen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die SRP GmbH 46.689,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Versicherungsleistung sei noch nicht fällig, da ihr bislang noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten ermöglicht worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin ihre Obliegenheit aus Nr. 9.1.2 der Bedingungen des Versicherungsscheins (im Folgenden: Bedingungen) schuldhaft verletzt habe. Denn nach der Einlassung des Fahrers im Ermittlungsverfahren stehe fest, dass die Klägerin den Lkw auf dem Parkplatz der Raststätte Leipheim über eine Stunde unbewacht gelassen habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachte Forderung aus dem Versicherungsvertrag nach der Abtretung an die Auftraggeberin nicht mehr zustehe. Die Klägerin habe ihren Sachvortrag, die Ansprüche seien wieder an die Klägerin zurück abgetreten worden, trotz entsprechender Rüge der Beklagten nicht substantiiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin erbringe das Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2001 keinen Beweis für die behauptete Rüc...

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