Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn vor Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB wird auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, in Lauf gesetzt, wenn die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 16 O 275/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 16 O 275/07 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin weder ein Anspruch auf Erstattung des Mietausfalls während der Rückbauphase betreffend die ehedem von der Klägerin angemieteten Geschäftsräume in der [Straße, Nr. 9], [PLZ, Ort], noch ein Anspruch auf Schadensersatz im Fall der Mietminderung durch die übrigen Mieter während der Umbauphase zusteht.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten gegen die Klägerin nach Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien über einen zugunsten des Beklagten bereits titulierten Rückbauanspruch hinaus weitere Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen.
Der Beklagte ist Eigentümer des im Klageantrag näher bezeichneten Anwesens, in dem sich Geschäftsräume befinden, die er an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin vermietet hatte. Seit 1989 hatte die Klägerin die Mieträumlichkeiten an die M.-S. GmbH & Co. KG untervermietet, die sie ihrerseits an die R. S. GmbH untervermietet hatte.
Mit Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 21.12.2000 übertrug die Klägerin einen Teil ihres Vermögens, darunter alle Rechtsverhältnisse betreffend das in Rede stehende Mietobjekt, auf die S. I. mbH. Die Abspaltung wurde am 12.2.2001 in das Handelsregister eingetragen.
Das Mietverhältnis endete durch mieterseitige Kündigung vom 13.12.2001 zum 31.12.2002. Am 18.9.2002 schloss der Beklagte mit der R. S. GmbH einen neuen Mietvertrag über die in Rede stehenden Mieträume ab dem 1.1.2003 ab.
Mit Urteil des LG Saarbrücken vom 13.7.2004 (15 O 208/03, Bl. 295 ff. d. BA) wurde die Klägerin auf eine von dem Beklagten erhobene Klage antragsgemäß verurteilt, durch Rückbau der Änderungsmaßnahmen 1986 und 1989 die Geschäftsräume des Klägers in der [Straße, Nr. 20] in [PLZ, Ort] auf ihre Kosten in den Zustand zu versetzen, wie die Mietsache vor Ausführung der baulichen Änderungen war. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 17.11.2005 (8 U 392/04 - 116, Bl. 473 ff. d. BA) zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der BGH mit Beschluss vom 21.3.2007 (XII ZR 211/05, Bl. 543d. BA) zurückgewiesen.
Nachdem die Klägerin dem Beklagten mit vorprozessualem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 9.7.2007 (GA 14 f.) mitgeteilt hatte, dass sie der titulierten Rückbauverpflichtung Anfang des Jahres 2008 nachzukommen beabsichtige, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.7.2007 (GA 16 ff.) mit, dass das Mietverhältnis mit der nunmehrigen Mieterin aufgrund einer von dieser ausgeübten Verlängerungsoption noch bis zum 31.12.2012 laufe, so dass ein Rückbau bis dahin nicht möglich sei. In diesem Schreiben vertrat der Beklagte darüber hinaus die Auffassung, dass er auch einen Anspruch auf den während der Rückbaumaßnahme bezüglich der in Rede stehenden Mieträume entstehenden Mietausfall habe, weshalb er die Klägerin aufforderte, verbindlich zu bestätigen, dass sie den Mietausfall für die Zeit des Rückbaus erstatte. Ferner heißt es in dem Schreiben, dass die Klägerin auch den Schaden des Beklagten zu erstatten habe, der diesem aufgrund von Mietkürzungen der übrigen Mieter des Hausanwesens wegen der Umbauarbeiten entstehe. Schließlich forderte der Beklagte die Klägerin in dem Schreiben unter Hinweis darauf, dass er einen Anspruch auf Einbindung in die Planung des Rückbaus habe, zur Vorlage von Planunterlagen zu dem beabsichtigten Rückbau auf.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der von ihr erhobenen negativen Feststellungsklage. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Beklagten stünden die Ansprüche auf Ersatz des Mietausfall- und Mietminderungsschadens, derer er sich in dem vorprozessualen Schreiben vom 23.7.2007 berühme, nicht zu. Jedenfalls komme eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin gem. § 133 UmwG wegen Ablaufs der fünfjährigen Haftungsfrist nicht in Betracht. Unabhängig hiervon seien die weiteren Ansprüche gem. § 548 Abs. 1 BGB verjährt. Insoweit hat sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten aus dem ehedem zwischen den Part...