Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 235/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 235/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.388,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Januar 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 65 Prozent und der Beklagte 35 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 22 Prozent von der Klägerin und zu 78 Prozent von der Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.388,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 8. Januar 2013 - 10 IN 89/12 - zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des W. W. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Der Beklagten stand aufgrund notarieller Urkunde seit dem Jahre 1984 eine Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 137.878,39 Euro zu, für die eine jährliche Verzinsung in Höhe von 8,5 Prozent vereinbart worden war. Durch Zahlungen des Schuldners, die vorrangig auf die Zinsen verrechnet worden waren, wurde die Hauptforderung bis zum 3. September 1984 auf 129.637 Euro zurückgeführt. Bei diesem Betrag verblieb es in der Folge; dabei waren am 10. März 1997 erneut Zinsen in Höhe von 127.670,60 Euro aufgelaufen, auf die noch vereinzelt Zahlungen erbracht wurden (Forderungskonto, Anlage K3 = Bl. 32 GA). Im September 1996 gab der Schuldner auf Antrag der Beklagten die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Im Dezember 1996 schloss er bei der Hannoverschen Lebensversicherung eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein Nr. XXXXXX-XX, Bl. 34 ff. GA) ab, wobei er insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall an die Beklagte abtrat (Bl. 36 GA). Die vereinbarten monatlichen Prämien betrugen zunächst 1.042,29 DM (Bl. 35 GA). Im Jahre 2005 geriet der Schuldner mit der Prämienzahlung in Rückstand, woraufhin der Versicherer den Vertrag kündigte und als beitragsfreie Versicherung weiterführte. In der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 1. Dezember 2008 erbrachte der Schuldner Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 14.388,57 Euro (Bl. 62, 235 GA). Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zahlte der Versicherer am 2. Dezember 2008 die Versicherungssumme in Höhe von 70.135,62 Euro an die Beklagte aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte 129.637,85 Euro als Hauptforderung und 232.267,28 Euro an Zinsen zur Insolvenztabelle an.

Der Schuldner hatte mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Mai 1993 mit seiner Ehefrau sowie einem Herrn H. die "W. und Partner Unternehmensberater GbR begründet, diese war zum 1. Juli 1996 in die W. und Partner Unternehmensberater Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt worden, hieran hielten der Schuldner einen Anteil von 10 Prozent und seine Ehefrau einen weiteren Anteil von 70 Prozent. Zwischen 1997 und 2002 gewährte die Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG) der Gesellschaft Darlehen in Höhe von etwas mehr als 1,5 Millionen Euro; hieraus wurden insgesamt 735.880,95 Euro als Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Gesellschaft war Eigentümerin eines im Grundbuch von Lahr, Blatt Nr. XXXXX, eingetragenen Grundstücks, zu dessen Lasten auf Ersuchen der Finanzverwaltung Zwangssicherungshypotheken am 27. Juni 2000 über 23.568,80 DM, am 19. September 2003 über 8494,54 Euro sowie am 4. Juli 2005 über 45.342,30 Euro eingetragen wurden (Bl. 142 ff. GA). In zwei Schreiben an die Finanzbehörden vom 3. September und vom 17. Oktober 1996 bat der Schuldner um Erlass rückständiger Säumniszuschläge bzw. um Gewährung von Ratenzahlungen (Bl. 139, 140 GA). In einem Schreiben vom 15. November 2005 teilte das Finanzamt Lahr dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass beabsichtigt sei, das Zwangsversteigerungsverfahren in deren Grundstück zu betreiben, da die Eheleute trotz einer Zusage die rückständige Einkommensteuer der Jahre 2003 bis einschließlich 2005 nicht entrichtet hätten (Bl. 155 GA). In mehreren Aufstellungen des Finanzamtes von in Vollstreckung befindlichen Rückständen gleichen Datums (Bl. 156 ff. GA) sind Vorauszahlungen ab dem 2. Quartal 2003 bis einschließlich zum 3. Quartal 2005 als rückständig aufgeführt (Bl. 156 ff. GA). In einem Schreiben vom 19. April 2006 teilte das Finanzamt Lahr dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass eine Zahlung der Eheleute in Höhe von 5000,- Euro u.a. auf die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2002 verbucht worden sei (Bl. 153 GA).

Die Klägerin hat behauptet, der Schuldner sei seit 1996 durchgängig zahlungsunfähig gewesen, die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit auch gekannt...

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