Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 06.03.2012; Aktenzeichen 14 O 96/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 6.3.2012 - 14 O 96/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.088,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungs-Nr. 04XXXXXX F 001) entsprechend dem Versicherungsschein vom 4.11.2010 (Bl. 6 d.A.), der die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000) in der Fassung 2008 (Bl. 13 d.A.) einbezieht. Darin heißt es:
"§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (s. § 1), die durch
a) Brand,...
b) Leitungswasser (s. § 6),
c) Sturm,...
2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (s. § 7).
...
§ 6 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist das Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist
aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen,
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie ...
§ 7 Rohrbruch, Frost
1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden
an Rohren
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
b) der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
...
2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen,
b) Heizkörper, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
..."
Am 12.12.2010 stellte der Kläger eine Funktionsstörung an seinem Heizkessel fest. Er legte ein Angebot über 7.788,74 EUR für den Austausch des Heizkessels vor (Bl. 24 d.A.). Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen L. feststellen, der einen Bericht vom 20.1.2011 verfasste (Bl. 27 d.A.), in dem er keinen Schaden feststellte, der durch das ausgetretene Wasser entstanden war. Einen solchen hat der Kläger auch nicht dargelegt und beziffert. Den Schaden am Heizkessel selbst beschrieb der Sachverständige als "Materialausbruch in der Feuerungskammer".
Der Kläger hat Zahlung von 8.088,74 EUR (7.788,74 EUR Reparaturkosten und 350 EUR Kostenpauschale) sowie Zinsen und außergerichtliche Anwaltsgebühren verlangt.
Das LG Saarbrücken hat ein Sachverständigengutachten bei Dr.-Ing. W. vom 21.12.2011 (Bl. 88 d.A.) eingeholt und die Klage durch Urt. v. 6.3.2012 - 14 O 96/11 - abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.088,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.12.2010 und 878,70 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 21.3.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch i.H.v. 8.088,74 EUR nebst Zinsen wegen des Schadens an seinem Heizkessel nach den §§ 4, 7 VGB 2000 zu.
(1.) Die Beklagte hat dem Kläger keinen Versicherungsschutz für Bruchschäden an Teilen innerhalb seines Heizungskessels versprochen, die nicht auf eine Frosteinwirkung zurückgehen.
(a) Nach den wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen (Bl. 13 d.A.) sind Bruchschäden innerhalb eines Heizungskessels nicht als "Bruchschäden an Rohren ... der Warmwasser-... heizung" (§ 7 Nr. 1b 2000) versichert, sondern nur als Frostschaden am Heizkessel (§ 7 Nr. 2b VGB 2000).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird den Begriff "Bruchschäden an Rohren der Heizung" bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges (s. dazu: BGH, Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454) nicht so verstehen, dass damit alle wasserführenden Teile innerhalb eines Heizkessels gegen jeglichen Bruch versichert sind.
Dagegen spricht, dass ein Heizkessel nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als selbständige technische und wirtschaftliche Einheit und damit auch als technisch selbständiger Teil einer Heizungsanlage begriffen wird. Ein Heizkessel ist kein "Rohr" der Warmwasserheizung, sondern ein komplexes technisches Gebilde. Dass sich in seinem Inneren auch Rohre befinden, rechtfertigt keine andere Auslegung (OLG Hamm, r+s 1989, 157; OLG Schleswig, VersR 1993, 1396...