Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 10 O 337/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (10 O 337/99) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund behaupteter unfallbedingter Verletzungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin.
Am 29.10.1995 befuhr die Klägerin mit dem Pkw Porsche 944 (amtl. Kennz.: ...) die linke Fahrspur der Bundesautobahn A 8 in Richtung S. Die rechte Fahrspur war ebenfalls befahren. Die Klägerin wurde von einem Fahrzeug rechts überholt, welches unmittelbar vor ihr auf die linke Fahrspur einscherte. Dieses Fahrzeug wurde unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund abgebremst und zum Stillstand gebracht. Daraufhin leitete die Klägerin eine Vollbremsung ein. Zu einer Kollision mit dem vor der Klägerin befindlichen Fahrzeug kam es nicht. Statt dessen fuhr ein weiteres, bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug von hinten auf den Wagen der Klägerin auf (Bl. 3 d.A.).
Noch in der Nacht des Unfalltages hatte die Klägerin erhebliche Kopf- und Rückenschmerzen. Einige Tage später traten Schmerzen in der linken Schulter und der linken Thoraxhälfte auf (Bl. 4 d.A.). Bei einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. P. am 2.11.1995 wurden eine Torticollis (Überstreckung) der HWS in mittelschwerer Ausbildung, eine endgradig eingeschränkte HWS-Funktion, eine segmentale Funktionsstörung in mehreren Etagen sowie Druckschmerzhaftigkeit im oberen BWS-Abschnitt festgestellt. Der Klägerin wurden das Tragen einer Halskrause, Krankengymnastik und chirotherapeutische Maßnahmen verordnet (Bl. 4 d.A.). Die Klägerin litt jedenfalls bis Ende Dezember 1995 an den Unfallfolgen. Einige Zeit nach dem Unfallereignis klagte die Klägerin über partiellen Haarausfall, der kahle Stellen am Kopf verursachte.
Die Klägerin stellte wegen ihrer Beschwerden im November 1995 eine Haushaltshilfe ein, die 20 Stunden pro Woche für ein Entgelt i.H.v. 15 DM pro Stunde arbeitete.
Der entstandene Sachschaden wurde von der Beklagten beglichen. Die Beklagte zahlte darüber hinaus an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 3.500 DM, lehnte aber darüber hinausgehende weitere Zahlungen ab.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.370 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente i.H.v.
5.000 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.3.1999,
5.000 DM vom 1.4.1999 bis zum 31.12.1999,
7.000 DM vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2002 sowie
9.300 DM seit dem 1.1.2003 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 150.000 DM abzgl. bereits geleisteter 3.500 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.1995 auf der A 8 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Das LG hat - nach Beweiserhebung durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 1.6.2001 (Bl. 199 d.A.) nebst mündlicher Erläuterung am 30.10.2002 (Bl. 378 d.A.), eines dermatologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. D.-M. vom 24.10.2001 (Bl. 285 d.A.) sowie eines neurologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. vom 17.6.2002 (Bl. 339 d.A.) - mit dem am 28.11.2002 verkündeten Urteil (Bl. 391 d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.309,93 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.2.2000 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, dieses abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die erstinstanzlich zugesprochenen 1.309,93 Euro hinaus weitere 21.887,38 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente i.H.v.
2.556,46 Euro vom 1.1.1997 bis zum 31.3.1999,
3.170 Euro vom 1.4.1999 bis zum 31.12.1999,
4.192,60 Euro vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2002 sowie
5.368,56 Euro seit dem 1.1.2003 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 76.693,78 Euro abzgl. bereits geleisteter 1.789,52 Eu...