Leitsatz (amtlich)

Der sozialrechtliche Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld steht den in § 64 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Angehörigen nur dann zu, wenn diese auch die Beerdigungskosten tragen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 12 O 109/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 20.3.2013 - 12 O 109/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten nach einem Verkehrsunfallereignis, anlässlich dessen die Lebenspartnerin des Klägers tödlich verletzt wurde, auf anteilige Erstattung der Beerdigungskosten in Anspruch.

Am 27.6.2011 befuhr die Lebenspartnerin des Klägers mit ihrem Fahrrad den Gehweg entlang der in. Bei dieser Straße handelt es sich um eine enge, in einem reinen Wohngebiet gelegene Straße. Im Gegenverkehr näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw, der einen Anhänger zog. Aus ungeklärter Ursache stürzte die Lebenspartnerin des Klägers unmittelbar vor den vorderen Reifen des Anhängers und wurde von dem Anhänger erfasst. Sie erlag ihren schweren Verletzungen. Der Kläger ist ihr Alleinerbe.

Der Kläger hat die Beklagten im ersten Rechtszug u.a. auf Erstattung der anteiligen Beerdigungskosten in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beerdigungskosten in unstreitiger Höhe von 3.590,30 EUR beglichen. Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 2) 1.436,12 EUR zum Ausgleich der Beerdigungskosten an den Kläger zahlte. Die Differenz bildet - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - den Gegenstand der Klage.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistete an die Eltern der Verstorbenen ein Sterbegeld i.H.v. 4.380 EUR, welches sie nunmehr von der Beklagten zu 2) unter Hinweis auf den sozialrechtlichen Forderungsübergang regressiert.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.154,18 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 1.647,44 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen aus dem Unfallereignis seiner früheren Lebenspartnerin resultierenden Zukunftsschaden zu erstatten.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht vermeidbar gewesen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der anteiligen Beerdigungskosten haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass der hierauf gerichtete Schadensersatzanspruch mit der 40-prozentigen Zahlung vollständig abgegolten sei, da die Getötete auf jeden Fall ein 60-prozentiges Mitverschulden treffe.

Das LG hat die Klage abgewiesen und hinsichtlich der Beerdigungskosten die Auffassung vertreten, dass die Klage jedenfalls deshalb der Abweisung unterliege, weil keinesfalls von einer höheren Haftungsquote der Beklagten als 40 % auszugehen sei. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger lediglich den Klageantrag zu 1) weiter.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Haftung der Beklagten selbst dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei. Ebenso wenig könne ein Mitverschulden der Getöteten unterstellt werden. Der Hinweis auf § 828 BGB verkenne, dass der Schädiger ein Mitverschulden des Opfers zu beweisen habe. Dies gelte auch gegenüber erwachsenen Personen.

Der Anspruch stehe dem Kläger unabhängig davon zu, dass die Berufsgenossenschaft Sterbegeld an die Eltern der Getöteten gezahlt habe. Ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger erfolge nur dann, wenn dieser demjenigen, der die Beerdigungskosten von Gesetzes wegen zu tragen habe, auf die entstandenen Beerdigungskosten Erstattung leiste. Vorliegend habe die Berufsgenossenschaft nicht an den Kläger, sondern an die Angehörigen der Getöteten ein Sterbegeld geleistet. Dieses Sterbegeld verfolge offensichtlich andere Zwecke und solle nicht zum Bestreiten der Beerdigungskosten dienen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 20.3.2013 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.154,18 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren i.H.v. 311,19 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Nach der Auffassung der Beklagten sei der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Insbesondere sei auch ein Idealfahrer nicht verpflichtet gewesen, den Lkw auf der Straße anzuhalten, um der erwachsenen Radfahrerin das gefahrlose Passieren auf einem 1,8 m breiten Gehweg zu er...

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