Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.06.2011; Aktenzeichen 9 O 221/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 20.6.2011 - 9 O 221/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.483 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Rechtsanwalt wegen einer behaupteten Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger im beigezogenen Schadensersatzprozess gegen wegen erfolgreicher Verjährungseinrede in zwei Instanzen unterlegen war.
Dem Ausgangsprozess folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24.11.2003 transportierten als Fahrer eines VW-Transporters und als dessen Beifahrer einen Transportanhänger, welcher im Eigentum des stand. Auf dem Anhänger befand sich ein dem Kläger gehörender Pkw der Marke Mercedes-Benz E 290 Kombi. Das Gespann kam auf der Bundesautobahn A6 in Fahrtrichtung Mannheim, Gemarkung Wattenheim, bei Stationskilometer 600,05 auf einer Gefällstrecke ins Schleudern und prallte gegen die Seitenplanken. Hierbei wurden der Anhänger und der transportierte Pkw beschädigt. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Sachschadens steht außer Streit und entspricht der Klageforderung.
Am 25.11.2003 fand wegen des Verkehrsunfalls ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Der Eigentümer des Anhängers reichte am 11.8.2004 vor dem AG Grünstadt unter dem Aktenzeichen 2 C 44/04 Klage gegen ein mit dem Ziel, Schadensersatz für die am Anhänger entstandenen Schäden zu erstreiten. Mit Schreiben vom 26.11.2004 forderte der Beklagte seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der am Pkw entstandenen Schäden auf, was dieser jedoch ablehnte. Mit Urteil vom 12.5.2006 gab das AG Grünstadt der Schadensersatzklage des auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftung statt und vertrat hierbei die Auffassung, dass sich der Eigentümer ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil er den Anhänger nicht mit ordnungsgemäßer Bereifung übergeben habe.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2006 erneut eine Frist zum Schadensausgleich bis zum 17.7.2006 gesetzt hatte, schlugen dessen Anwälte vor, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des AG Grünstadt abzuwarten. Auf Bitte des Beklagten verzichtete sodann mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Mit Urteil des LG Frankenthal vom 9.5.2007 wurde die Berufung des zurückgewiesen.
Am 5.11.2007 reichte der Beklagte sodann für den Kläger beim LG Zweibrücken unter dem Aktenzeichen 2 O 302/07 Klage gegen auf Schadensersatz i.H.v. 12.483,01 EUR ein, die durch Urteil vom 31.10.2008 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis und daraufhin erfolgter Stellungnahme des Beklagten durch Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 27.2.2009 (Geschäftsnummer 1 U 165/08) zurückgewiesen.
Nunmehr forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 6.9.2010 unter Fristsetzung zum 18.9.2010 zur Leistung von Schadensersatz i.H.v. 12.483 EUR nebst Zinsen auf, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2010 eine Verpflichtung zum Schadensersatz verneinte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung des Vorprozesses sei bei Einreichung der Klage beim LG Zweibrücken verjährt gewesen. Er hat behauptet, der Beklagte sei bereits Ende des Jahres 2003 damit beauftragt worden, für den Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen geltend zu machen. Bei dem Gespräch am 25.11.2003 sei neben dem Kläger auch der Zeuge anwesend gewesen. Während des Gesprächs seien dem Beklagten mehrere Fotos des Anhängers vorgelegt worden, die 2-3 Tage nach dem Unfall vom damaligen Fahrer und dem Beifahrer gefertigt worden seien. Der Zeuge habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall mitursächlich gewesen sei. Demgegenüber habe der Beklagte die Auffassung vertreten, der Unfall sei wohl eher auf die Überladung des Anhängers als auf dessen mangelhaften Zustand zurückzuführen. Dies sei von dem Zeugen mehrfach in Abrede gestellt worden. Im Rahmen des Gesprächs am 25.11.2003 sei ferner erörtert worden, welche Versicherung für die dem Kläger entstandenen Schäden aufkomme. Der Beklagte habe ausgeführt, dass die Versicherungen des Zugfahrzeugs, des Fahrers und des Anhängers als mögliche Schuldner in Betracht kämen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 sowie außergerich...