Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen 4 U 76/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 18.06.2015 (Aktenzeichen 15 O 79/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am XX. XX. XXXX geborene Kläger erlitt als Fahrer seines Motorrollers infolge des am 17.08.2012 in Blieskastel-Webenheim von dem Beklagten zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verschuldeten Unfalls eine distale Unterarmfraktur links mit distaler Radiusfraktur und dorsoradialem Knorpeldefekt, eine Handwurzelluxation, multiple Prellungen und multiple Schürfwunden. Er wurde im Universitätsklinikum ... pp. operiert und vom 17. bis zum 29.08.2012 stationär behandelt. Am 04.10.2012 erfolgte die Entfernung der bei der Operation eingelegten Drähte. Neben der fachärztlichen Behandlung musste sich der Kläger jedenfalls 42 krankengymnastischen Behandlungen unterziehen. Bis zum 16.12.2012 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zu 2 regulierte auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich 12.696,14 EUR, davon 8.000 EUR auf das Schmerzensgeld und 2.000 EUR auf den Haushaltsführungsschaden. Durch Urteil des LG Saarbrücken vom 14.03.2013 (Aktenzeichen 15 O 277/12) ist festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus der Unfallverletzung vom 17.08.2012 resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Weiter sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR zu zahlen.
Der Kläger hat behauptet, er sei durch einen am linken Handgelenk vorliegenden Dauerschaden erheblich beeinträchtigt. Der Bewegungsumfang dieses Handgelenks sei stark verringert, und bei jeder längeren Belastung habe er starke Schmerzen. Es sei zu befürchten, dass sich der Zustand weiter verschlechtern und ungünstiger sein werde als der eines in idealer Stellung versteiften Handgelenks. Wegen des Unfalls könne er nicht mehr Skifahren und sei auch in seinem Hobby als Jäger sowie beim Waldlauf eingeschränkt. Ihm stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 30.000 EUR, wenn nicht gar 40.000 EUR, zu. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens sei der von der Beklagten zu 2 vorgenommene Abzug in Höhe von 10 v.H., also 932,70 EUR, nicht berechtigt, da er während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit außer Fahrtkosten zur Arbeit nichts erspart habe, insoweit entgehe ihm aber die Entfernungspauschale. Bei der Hausarbeit, die er vor dem Unfall im Umfang von mindestens 30 Stunden je Woche ausgeübt habe, sei er in der Zeit seines stationären Aufenthaltes vollständig und im Anschluss daran im Umfang von mindestens 25 v.H. eingeschränkt gewesen. Ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 14 EUR gemäß § 21 JVEG hat der Kläger insoweit zuletzt bis einschließlich 30.06.2015 einen Betrag in Höhe von 8.461 EUR geltend gemacht. Da die Beklagte zu 2 ihre Verpflichtung zum Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens insgesamt ablehne, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten in diesem Punkt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat der Kläger auf der Grundlage eines Rahmensatzes von 2,0 ersetzt verlangt.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die dem Beklagten zu 1 am 21.03.2014 und der Beklagten zu 2 am 24.03.2014 zugestellte Klage (Bd. I Bl. 2 d.A.), die mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Bd. I Bl. 88 d.A.) erklärte Teilklagerücknahme und den am 19.02.2015 zugestellten antragserweiternden Schriftsatz vom 17.02.2015 (Bd. I Bl. 159 d.A.) zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich vorgerichtlich gezahlter 8.000 EUR zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.393,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 EUR zu zahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus der Unfallverletzung vom 17.08.2012 resultierenden Haushaltsführungsschaden zu erstatten.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, beim Kläger bestehe nur eine dauerhafte MdE von 10 v.H., die sich auf die berufliche Tätigkeit nicht auswirke. Die vorgerichtliche Schmerzensgeldzahlung sei daher ausreichend. Beim Verdienstausfall müsse sich der Kläger ersparte Aufwendungen in Höhe von pauschal 10 ...