Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstreit über den Ausgleich steuerlicher Nachteile infolge der Durchführung des sog. begrenzten Realsplittings

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsstreit über den Ausgleich steuerlicher Nachteile infolge der Durchführung des sog. begrenzten Realsplittings stellt keine Unterhaltssache i.S.v. Art. 5 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates) dar.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 9 F 345/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen XII ZR 146/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3.12.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - in Homburg - 9 F 345/04 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin, die während der Ehe eine - zwischenzeitlich abgeschlossene - Umschulung zur Krankenschwester begonnen hatte, erhielt vom Beklagten Ehegattenunterhalt. Im Jahr 2001 beliefen sich entsprechende Zahlungen auf 8.808 DM (monatlich 734 DM); zudem bezog die Klägerin eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 22.126 DM. Da sie auf Drängen des Beklagten, der bis 31.10.2001 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und seit dem 1.11.2001 seinen Wohnsitz in Frankreich hat, die Anlage U unterzeichnet hatte, musste sie die Unterhaltszahlungen auch entsprechend versteuern. Der Beklagte hatte sich allerdings verpflichtet, die Klägerin von steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich im Jahr 2001 ihre Einkommensteuer- und Kirchensteuerschuld um 1.079,91 EUR erhöht habe, weil sie die Unterhaltszahlungen als Einkommen habe versteuern müssen. Diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin mit ihrer am 20.8.2004 eingereichten Klage geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass das AG - FamG - in Homburg im Hinblick darauf, dass er seinen Wohnsitz in Frankreich habe, nicht zuständig sei. Im Übrigen sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, dass der Sonderabzug der Unterhaltszahlungen, der die hier in Rede stehende Steuerpflicht der Klägerin ausgelöst habe, durch die Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich bereits zum 31.10.2001 geendet habe, so dass lediglich 7.340 DM zusätzlich hätten versteuert werden müssen. Dementsprechend sei auch der Ausgleichsanspruch geringer. Außerdem hat der Beklagte wegen eines Betrages von 381,84 EUR hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Er hat insoweit geltend gemacht, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 erst nach mehrfacher Mahnung durch den vom Beklagten beauftragten Rechtsanwalt erteilt habe, so dass sie die dadurch entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu erstatten habe.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie von dem Beklagten nicht darüber informiert worden sei, dass seine Steuerpflicht in Deutschland schon zum 31.10.2001 geendet habe. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, darauf hinzuwirken, dass auch nur ein entsprechend geringer Unterhaltsbetrag Grundlage der Steuerberechnung geworden sei. Zum Ersatz der Anwaltskosten sei sie nicht verpflichtet, weil der Beklagte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits beauftragt habe, entsprechend tätig zu werden, als sich die Klägerin noch nicht in Verzug befunden habe.

Das FamG hat in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Abweisung der weiter gehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 899,93 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch i.S.v. Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ handle. Außerdem regt er an, die Revision zuzulassen, da der Rechtsstreit Fragen der Auslegung des EuGVÜ aufwerfe, die einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedürften. Im Übrigen habe das FamG übersehen, dass dem Mahnschreiben vom 29.1.2002 bereits ein Aufforderungsschreiben vom 21.12.2001 (Bl. 43 f. d.A.) vorausgegangen sei, auf das die Klägerin trotz Fristsetzung nicht reagiert habe, so dass sie in Verzug geraten sei, wodurch eine zusätzliche anwaltliche Tätigkeit erforderlich geworden sei, die Gebühren ausgelöst habe.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beru...

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