Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Prüfpflicht eines mit dem Einbau von bauseits gestelltem Beton beauftragten Werkunternehmers
Leitsatz (amtlich)
Hat der Auftraggeber als Fachfirma den herzustellenden Betonbodenbelag selbständig geplant und insbesondere die hierfür geeignete Betonsorte ausgewählt, so ist der mit dem mechanischen Einbau beauftragte Auftragnehmer nicht verpflichtet, die gelieferte Betonqualität bzw. deren Eignung zum vorgesehenen Zweck zu überwachen. Vielmehr beschränkt sich die gem. § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B haftungsrelevante Mitteilungspflicht auf solche Unzulänglichkeiten des gelieferten Betons, die sich ohne besondere eigene Überprüfungen aufdrängen müssen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 7-II O 93/02 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.6.2003 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Saarbrücken - Az. 7 II O 93/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700 EUR festgesetzt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt einen Kostenvorschuss von 5.700 EUR zur Beseitigung von Baumängeln, die sie der Beklagten anlastet.
Die Klägerin war Hauptunternehmerin, die Beklagte deren Subunternehmerin bezüglich des Bauvorhabens B. in N.-O. (Errichtung einer Betriebstankstelle und einer Lkw-Waschhalle).
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 9.4.1999 (Bl. 15 d.A.) mit der Ausführung von Oberflächen- bzw. Fahrbahnbefestigungsarbeiten gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 15.4.1999 (Bl. 14 d.A.) zu den von der Klägerin gestellten Vertragsbedingungen (Bl. 16 d.A.). Vertragsbestandteil waren danach ein Leistungsverzeichnis (Bl. 4 u. 10-13 d.A.), Vorbemerkungen (Bl. 6-9 d.A.), besondere Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen sowie eine Empfangsbestätigung (Bl. 14 d.A.).
Die Positionen 1.4.60. und 1.4.130. des Leistungsverzeichnisses (Bl. 10 u. 11 f. d.A.) lauteten nach einvernehmlichen handschriftlichen Änderungen wie folgt:
"1.4.60.
Fahrbahnbefestigung für Schwerlastverkehr aus WU-Beton B 35 gemäß DIN 1045, nach Richtlinie des DAfStb "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" mit Nachweis "ungerissener Beton", mind. 25 cm stark, Aufbau nach § 19 WHG, unter Verwendung! von hochwertigem zugelassenem Fließmittel und Luftporenbildner fachgerecht gemäß Statik Ing.-Büro L. nach § 19 WHG mittels Betonpumpe einbringen und höhengerecht (mittels Laser) unter Berücksichtigung des vorgegebenen Gefälles zu den Rinnen der Tankstelle verdichten und abziehen. ...
1.4.130.
Fahrbahnbefestigung für Schwerlastverkehr aus WU-Beton B 35 gemäß DIN 1045, nach Richtlinie des DAfStb "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" mind. 25 cm stark, unter Verwendung von hochwertigem zugelassenem Fließmittel und Luftporenbildner fachgerecht gemäß Statik Ing.-Büro L. einbringen und höhengerecht (mittels Laser) unter Berücksichtigung des vorgegebenen Gefälles zu den Rinnen der Waschhalle verdichten und abziehen."
Gemäß den Positionen 1.4.70. und 1.4.140. des Leistungsverzeichnisses (Bl. 11 u. 12 d.A.) war weiterhin geschuldet:
"1.4.70.
Hartstoffgemisch, Fabr.: DORSIDUR, Typ: Spezial, liefern und fach- und funktionsgerecht gem. § 19 WHG in einer Dosierung von ca. 2-3 kg/m2 auf den frischen Beton im Bereich der Tankstellenwirkfläche einstreuen und einarbeiten. 2-3 kg/qm ...
1.4.140.
Hartstoffgemisch, Fabr.: DORSIDUR, Typ: Spezial, liefern und fach- und funktionsgerecht gemäß DIN 1045 auf den frischen Beton der Waschhalle einstreuen und einarbeiten. 2-3 kg/qm"
Nach Position 1.) a) der Vorbemerkungen (Bl. 6 d.A.) war u.a. die VOB Vertragsgrundlage. In Position 1.) e) der Vorbemerkungen wurde die bürgerlich-rechtliche Gewährleistung auf fünf Jahre festgesetzt (Bl. 6 d.A.).
Den Beton zur Fertigung der Fahrbahnoberfläche lieferte auf Bestellung der Klägerin die Fa. R. B. GmbH & Co. KG, S..
Etwa 2 ½ Jahre nach Abschluss der Arbeiten setzte das Ingenieurbüro des Bauherrn B. die Klägerin mit Schreiben vom 30.1.2002 (Bl. 17 d.A.) davon in Kenntnis, dass - insoweit unstreitig - Mängel an der Fahrbahnoberfläche in Gestalt von Abplatzungen infolge von Frost- und Tausalzeinwirkungen entstanden waren (Bl. 2 d.A.). Die Klägerin leitete die Mängelrüge mit Schreiben vom 1.2.2002 (Bl. 18 d.A.) an die Beklagte weiter und schlug zur Klärung des Sachverhalts die Durchführung eines Ortstermins vor. Im Rahmen des Ortstermins vom 22.2.2002 wurde festgestellt, dass die Mängelursache das Fehlen eines Luftporenbildners im Beton sowie eine unzureichende Korodurbeschichtung sei (Bl. 2 d.A.).
Die Klägerin holte mehrere Kostenangebote für die Beseitigung der gerügten Mängel ein. Das Angebot einer der Fachfirmen lautete über 1.940 EUR.
Mit Schreiben vom 28.2.2002 (Bl. 19 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr gerügten Mäng...