Leitsatz (amtlich)
Verfügt ein Anwesen im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur über einen Hausanschluss und steht fest, dass hierüber Gas entnommen wurde, kommt der Versorgungsvertrag in der Regel mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 7 KFH O 55/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.12.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 7 KFH O 55/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das Urteil des LG Saarbrücken vom 8.12.2010, 7 KFH O 55/10, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Entgelts aus Energieversorgungsleistungen.
Die Beklagte ist zu 704/1000 Miteigentümerin des Anwesens. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin und teilte das Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, was am 14.6.2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Der restliche 296/1000 Miteigentumsanteil steht im Eigentum von Herrn.
Die Klägerin belieferte das Anwesen mit Strom und Gas. Am 2.2.2007 kündigte die Beklagte den auf sie alleine laufenden Versorgungsvertrag.
Mit Rechnung vom 29.1.2009 stellte die Klägerin der Beklagten und Herrn für die Lieferung von Allgemeinstrom und Gas im Zeitraum vom 9.2.2007 bis zum 1.12.2008 einen Betrag i.H.v. 8.377,37 EUR in Rechnung. Hiervon entfallen auf den Miteigentumsanteil der Beklagten 704/1000, mithin 5.897,97 EUR. Hierauf hat die Klägerin 515,95 EUR verrechnet. Herr hat auf den Rechnungsbetrag 2.454,46 EUR gezahlt.
Für die Abnahmestelle existierte im Rechnungszeitraum nur ein Gasanschluss und ein Gaszähler. Über diesen wurde das gesamte Anwesen versorgt.
Mit drei Schreiben mahnte die Klägerin die Zahlung an, wofür sie 12 EUR Mahnkosten berechnet.
Die Klägerin war der Ansicht, durch sozialtypisches Verhalten sei ein Folgevertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Die Wohnungseigentümer hafteten daher anteilig für den über den Hausanschluss getätigten Verbrauch.
Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, sie werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.381,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2009 sowie 12 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Gegen die Beklagte erging am 26.5.2010 antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Gegen dieses ihr am 1.6.2010 zugestellte Urteil hat sie mit am 7.6.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 26.5.2010 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, nach dem 2.2.2007 habe sie kein Gas mehr bezogen, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Gasanschluss versorge nur die Wohneinheit, sie selbst habe überhaupt keinen Gasanschluss. Abnehmer des Gases im fraglichen Zeitraum sie daher nur Herr in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gewesen. In den Räumen der Beklagten seien die Heizkörper nicht angeschlossen gewesen.
Mit am 8.12.2010 verkündetem Urteil (Bl. 197 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Gegen dieses ihr am 10.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 3.1.2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 8.2.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht durch Energieentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Mit Herrn sei am 7.6.2005 vereinbart worden, dass dieser alleine die Heizung nutze und dafür die Kosten zu tragen habe (vgl. Bl. 143 d.A.). Der Klägerin sei bekannt gewesen, wer Verbraucher gewesen sei. Die Beklagte habe eine eindeutige Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass sie die Gasversorgung des Hausanwesens nicht für ihre Sache halte. Sie ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht rechtsfähig, da es sich um eine kleine Gemeinschaft mit nur zwei Wohnungseigentümern, ohne körperschaftliche Struktur und ohne Verwalter handele. Zudem sei durch die Entscheidung des LG im Verfahren 5 S 8/08 festgestellt, dass die Beklagte nichts an die Klägerin zahlen müsse.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 8.12.2010 Geschäftsnummer 7KFH O 55/10 das Versäumnisurteil vom 26.5.2010 aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Vertrag sei durch sozialtypisches Verhalten durchaus mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden, so dass nach § 10 Abs. 8 WEG jeder Eigentümer anteilig im Außenverhältnis hafte.
Die Akten des LG Saarbrücke...