Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Begriffs der "vertraglichen Leistungsdauer" bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; VVG § 172
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.02.2022; Aktenzeichen 14 O 26/21) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2022 - 14 O 26/21 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.051,44 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, wie lange die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zahlen muss.
Der am ... 1976 geborene Kläger hält bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. In dem von der Beklagten auf den damaligen Nachnamen des Klägers ausgestellten Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) ist für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der "Beginn der Versicherung" mit dem "01.08.2001" angegeben; für "Ablauf der Versicherung" und "Ablauf der Beitragszahlung" lautet das entsprechende Datum jeweils "01.08.2031". In dem zugrundeliegenden Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 29. Juni 2001 (Anlage B 2, Bl. 111 f. d. A.) hatte der Kläger in dem Formularfeld "Versicherungsbeginn" handschriftlich "1.8.2001" und im Feld "Versicherungsdauer" die Anzahl der Jahre mit "30" angegeben. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung konnte man in dem Formular in einem entsprechenden Abschnitt nach dem einleitenden Halbsatz "Bei einer Berufsunfähigkeit der versicherten Person ab 50 % möchte ich" die Auswahl treffen zwischen "keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zahlen" und "keine Beiträge für den gesamten Vertrag mehr zahlen und eine monatliche Rente beziehen von...". Der Kläger kreuzte die zweite Alternative an und trug den Rentenbetrag mit 2 000 DM ein. Unter den beiden Ankreuzalternativen stand: "Es gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (s. "Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen" Seite 12 bis 20)".
Zur Leistungspflicht der Beklagten enthalten die in den Vertrag eingeschlossenen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (Anlage K 2, Bl. 12 ff. d. A., im folgenden: B-BUZ) in § 1 unter der Überschrift "Was ist versichert?" folgende Regelungen:
(1) Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus.
Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.
(...)
(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 nicht mehr besteht, wenn der Versicherte stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
Außerdem ist in § 9 "Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung" folgendes bestimmt:
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung) eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung.
Bei dem Kläger liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unstreitig vor; die Beklagte hat ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 20. November 2014 (Bl. 14 d. A.) anerkannt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2020 (Bl. 17 d. A.) forderte der Kläger von der Beklagten die verbindliche Erklärung, dass sie die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht nur - wie von ihr zuvor angekündigt - bis zum Ablauf der Versicherungsdauer am 1. August 2031, sondern - bei fortbestehender Berufsunfähigkeit - bis zum Ableben des Klägers zahlen werde. Das lehnte die Beklagte ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem 1. August 2031 ende, sondern längstens bis zum Monat des Ablebens des Klägers fortdauere. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich insbesondere - ohne dass der Kläger dies erstinstanzlich bestritten hätte - darauf berufen, der Kläger sei von 1998 bis 200...