Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.2015; Aktenzeichen 128 F 38/15 SO)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30.11.2015 - 128 F 38/15 SO - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verbleib des beteiligten Kindes N. G., geboren am 21.12.2014, bei seinen Bereitschaftspflegeeltern, Herrn und Frau G., wird bis zum 22.5.2016 angeordnet.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, beim Jugendamt des Regionalverbandes unverzüglich einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu stellen und diese für den Fall und sofort ab der Gewährung in Anspruch zu nehmen.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Außervollzugsetzung jenes Beschlusses wird hierdurch gegenstandslos.

3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

4. Der Wert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

5. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung vom 9.2.2016 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp. bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (fortan: Mutter) ist die Mutter des am 21.12.2014 geborenen beteiligten Kindes N., für das eine rechtliche Vaterschaft nicht besteht.

In der Zeit nach der Geburt N. s stellte die regelmäßig in den Haushalt der Mutter kommende Nachsorgehebamme eine unzureichende Gewichtszunahme N. s fest. Sie brachte N. daraufhin am 16.1.2015 in die Kinderklinik des Klinikums S. (Winterberg-Klinikum). Bei Aufnahme stellte die Assistenzärztin Sa. ausweislich des vorläufigen Arztbriefs vom 20.1.2015 einen schlechten Pflege- und dystrophen Ernährungszustand des Kindes und - ihrer Einschätzung nach - artifiziell bedingte Verletzungen fest, die für sie den Verdacht einer Vernachlässigung des Kindes begründeten. Im endgültigen Arztbrief des Prof. Dr. M. vom 20.1.2015 ist von einem schlechten Pflegezustand des Kindes keine Rede mehr.

Das Jugendamt nahm N. am 21.1.2015 in Obhut; seitdem wohnt er in der Bereitschaftspflegefamilie G.. Aufgrund einer Gefährungsanzeige des Jugendamts vom Folgetag leitete das Familiengericht das Eilverfahren 128 F 22/15 EASO ein.

Im Erörterungstermin vom 2.2.2015 hat das Familiengericht das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet, dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Mutter "bzw. ob zum Wohle des Kindes Maßnahmen ergriffen werden sollen und müssen, ggf. welche", angeordnet. Die Mutter hat bis zu dessen Erstellung der Inobhutnahme des Kindes zugestimmt, worauf das einstweilige Anordnungsverfahren abgeschlossen worden ist.

Die als Sachverständige ausgewählte Dipl.-Psychologin Dr. U. hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 9.3.2015 erstattet; dieses wird in Bezug genommen. Die Gutachterin hat bei der Mutter eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) diagnostiziert, die sich auf der Grundlage mehrfacher tiefgehender Traumatisierungen seit frühester Kindheit entwickelt habe. Eine Verbesserung der Symptome sei therapeutisch möglich; dies bedürfe jedoch einer kontinuierlichen störungsspezifischen Arbeit, die voraussichtlich über mehrere Jahre erforderlich sein werde. Zur Umsetzung der Therapieempfehlung werde die Mutter professionelle Hilfe benötigen, "weshalb ihr idealerweise die Familienhilfe Frau B. unterstützend zur Seite stehen könnte". Eine Rückführung N. s in den Haushalt der Mutter sei derzeit nicht zu empfehlen, selbstverständlich sollten aber die Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind weitergeführt werden.

Die Mutter hatte währenddessen und bis 8.5.2015 regelmäßig begleiteten Umgang mit N., den sie sodann mit sinngemäßem Verweis auf die Belastung, welche mit der mit dem Ende eines jeden Umgangs einhergehenden Trennung von N. einhergehe, ausgesetzt hat. Seither und bis heute hat sie lediglich noch einmal am 13.11.2015 Umgang mit N. ausgeübt. Hingegen haben die Großeltern mütterlicherseits des Kindes mit N. alle vier Wochen Umgang gepflegt.

Am 15.5.2015 hat das Familiengericht im Hinblick auf von der Mutter gegen jenes Gutachten erhobene Angriffe dessen Ergänzung sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens dazu angeordnet, ob die Mutter an einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung leide bzw. an einem psychiatrischen Erscheinungsbild, das auch unter Einbeziehung familiärer Hilfestellung und einer ambulanten Familienhilfe eine unmittelbare Versorgung des Kindes nicht zulasse, und den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. G. zum Sachverständigen bestimmt. Im Erörterungstermin vom 27.7.2015 in der Parallelsache 128 F 197/15 HK, die unter der Geschäftsnummer 6 UF 10/16 ebenfalls beim Senat anhängig ist, hat das Familiengericht u.a. Dr. G. u...

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