Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aufgrund einer Fahrzeugversicherung
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen 14 O 465/94) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.8.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 465/94) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 17.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers aufgrund dieses Urteils wird auf 188.869,23 DM festgesetzt.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und – insoweit unter Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts im Urteil vom 20.8.1999 – auch der Streitwert des Verfahrens erster Instanz werden auf 188.869,23 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger und Herr B. waren im Jahre 1991 in leitender Stellung bei der V. GmbH, einer Vermittlungsgesellschaft für Versicherungen und Investmentanlagen, beschäftigt; die V. GmbH vermittelte der J. Unfall- und Lebensversicherungen. Herr B. hatte Anfang 1991 einen Mercedes 560 SEC geleast; dieses Fahrzeug hatte er bei der Beklagten Haftpflicht- und vollkaskoversichert. Nachdem er sich kurz darauf für ein anderes Fahrzeug, einen Mercedes 500 SL, entschieden und der Kläger Interesse an dem Mercedes 560 SEC gezeigt hatte, kamen beide überein, dass der Kläger den Leasingvertrag für den Mercedes 560 SEC übernehmen sollte. Das Leasingunternehmen war damit einverstanden, es bestätigte dem Kläger mit einem Schreiben vom 1.6.1991 (Bl. 139 d.A.) die Übernahme des Fahrzeugs.
Am 16.10.1991 meldete der Kläger das Fahrzeug unter Vorlage einer Deckungskarte der Beklagten (Bl. 225 d.A.) bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle um; ab diesem Tag war das Fahrzeug, wie aus dem Fahrzeugschein (Bl. 147 d.A.) zu ersehen ist, auf den Kläger zugelassen. Mit einer vom 28.10.1991 datierenden, am 4.11.1991 bei der Beklagten eingegangenen Veränderungsanzeige (Bl. 289 d.A.) zeigte Herr B. einen Fahrzeugwechsel an; das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-V … es handelt sich dabei um den Mercedes 560 SEC – habe er verkauft, bei seinem neuen Fahrzeug handele es sich um einen Ford mit dem amtlichen Kennzeichen …-N …
Mit einem Schreiben vom 7.1.1992 – es entspricht seinem Inhalt nach einem von der Beklagten vorgelegten Musterschreiben (Bl. 115 d.A.) – teilte die Hauptverwaltung der Beklagten dem Kläger mit, es liege ihr eine Mitteilung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle vor, nach der sie, die Beklagte, vom Tag der Zulassung an Haftpflichtversicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers gewähre. Ein Versicherungsschein, so heißt es in dem Schreiben weiter, habe jedoch noch nicht erstellt werden können, da ihr, der Beklagten, ein von dem Kläger unterschriebener Versicherungsantrag bisher nicht zugegangen sei; damit möglichst schnell der vertragliche Versicherungsschutz beginnen könne, werde der Kläger gebeten, das beigefügte Rückantwortschreiben innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Falls der Kläger, so fährt die Beklagte in dem Schreiben fort, eine eingehende Beratung zum Vertragsschluss wünsche oder wenn er neben der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch noch eine Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil- oder Insassenunfallversicherung möchte, werde er gebeten, sich umgehend mit der ihn betreuenden Geschäftsstelle oder Agentur oder direkt mit ihr in Verbindung zu setzen. Am Ende des Schreibens heißt es schließlich, der Kläger möge Verständnis dafür haben, dass die vorläufige Deckung zur Haftpflichtversicherung nicht auf Dauer aufrechterhalten werden könne; wenn sie, die Beklagte, von dem Kläger weder einen formellen Antrag noch die erbetenen Daten bekomme und somit keine Möglichkeit zur Erstellung des Versicherungsscheins erhalte, müsse sie die vorläufige Deckung in drei Wochen kündigen. Das Formular für das Rückantwortschreiben, das dem Schreiben vom 7.1.1992 beigefügt gewesen ist, wurde von dem Kläger am 11.3.1992 ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt (Bl. 45 d.A.).
Unter dem Datum des 1.4.1992 fertigte die Beklagte einen Versicherungsschein für den Mercedes 560 SEC auf den Namen des Klägers aus (Bl. 46 f d.A.), der nur den Abschluss einer Haftpflichtversicherung betrifft; die in dem Versicherungsschein mit aufgeführte Beitragsrechnung weist für die Zeit vom 16.10.1991 bis zum 6.3.1992 eine zu zahlende Prämie in Höhe von 500,80 DM aus. Da in diesem Versicherungsschein versehentlich von einer Motorleistung des Fahrzeugs von nur 66 kW ausgegangen worden war, fertigte die Beklagte unter dem Datum des 15.4.1992 einen weiteren Versicherungsschein (Bl. 77 f d.A.) aus, und zwar ebenfalls nur über eine Haftpflichtversicherung, ausgehend von einer Motorleistung von 205 kW wird darin für die Zeit vom 11.3. bis zum 1.7.1992 eine zu leistende Prämie von 678,40 DM berechnet. Vertragsbestandteil ...