Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.1990; Aktenzeichen 12 O 349/89)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.1990 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 12 O 349/89 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 34.019,41 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger, der als Architekt bei der Beklagten seit dem 01.01.1984 nach Maßgabe der AHB und der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren” berufshaftpflichtversichert ist, nimmt die Beklagte in Höhe von 34.019,41 DM auf Gewährung von Versicherungsschutz wegen der ihm seitens des Bauherrn des Bauvorhabens … angelasteten Planungs- und Überwachungsfehler in Anspruch.

Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Vorschriften der §§ 1, 149 VVG; § 1 ff AHB, Ziffer A I 1, 2 der „Besonderen Bedingungen” nicht zu.

Zwar ist unstreitig ein die Leistungspflicht der Beklagten nach §§ 1, 149 VVG; §§ 1 ff AHB, Ziffer A I 1, 2 der „Besonderen Bedingungen” für die Architekten-Haftpflicht auslösender Versicherungsfall, nämlich die Inanspruchnahme des Klägers auf Schadensersatz wegen ihm angelasteter Überwachungs- und Planungsfehler bei der Durchführung der ihm seitens des Bauherrn übertragenen Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben …, gegeben. Die Beklagte ist aber, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, von dieser Leistungspflicht wegen einer von dem Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung gemäß §§ 5, 6 AHB, §§ 153, 6 Abs. III VVG frei geworden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende und von dem Landgericht bejahte Verletzung der ihm nach § 5 Nr. 3 AHB, § 34 VVG obliegenden Aufklärungspflicht zur Last fällt. Von ihrer Entschädigungspflicht frei geworden ist die Beklagte nämlich schon deshalb, weil der Kläger in mehrfacher Hinsicht gegen die von ihm nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende, sich aus § 5 Nr. 2 AHB, §§ 153, 33 VVG ergebende Anzeigeobliegenheit verstoßen hat.

So hat der Kläger entgegen der ihm nach § 5 Nr. 2 Abs. IV AHB, § 153 Abs. IV VVG obliegenden Pflicht der Beklagten weder das gegen ihn im August 1985 eingeleitete und unter die Anzeigepflicht fallende Beweissicherungsverfahren (vgl. Prölss-Martin § 153 VVG Anm. 5 a) vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg noch die gegen ihn im Januar 1987 vor dem Landgericht Berlin seitens des Bauherrn erhobene Klage – 23 O 25/87 LG Berlin – unverzüglich angezeigt. Von dem Beweissicherungsverfahren hat die Beklagte bzw. die von ihr beauftragte Firma … erst mit der Schadensanzeige vom 07.10.1985 und von der Klageerhebung erst nach Erlaß des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 14.08.1987 und nach Einlegung der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil Kenntnis erlangt. Damit hat der Kläger gegen seine Pflicht, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den geschädigten Dritten dem Versicherer unverzüglich (§ 121 BGB) anzuzeigen, verstoßen, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Aufgrund des somit gegebenen Verstoßes des Klägers gegen die ihm obliegende Anzeigepflicht (§ 5 Nr. 2 AHB, §§ 33, 153 VVG) ist die Beklagte gemäß § 6 AHB, § 6 Abs. III VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

Die von dem Kläger nach Maßgabe der obigen Ausführungen begangene Obliegenheitsverletzung geschah nämlich vorsätzlich.

Vorsatz im Sinne von § 6 Abs. III VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein der Verhaltensnorm, wobei bedingter Vorsatz genügt (Prölss-Martin § 6 VVG Anm. 12; Senatsurteil vom 06.12.1989 – 5 U 33/89 –). Ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers wird im Rahmen von § 6 AHB, § 6 Abs. III VVG vermutet (Prölss-Martin § 6 Anm. 14; BGH VersR 84, 228; OLG München VersR 80, 570).

Diesen zu vermutenden inneren Tatbestand hat der Kläger nicht ausgeräumt. Zwar ist davon auszugehen, daß der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aufs Spiel setzen will, indem er bewußt – sei es auch nur in der Form der billigenden Inkaufnahme – gegen seine Obliegenheiten verstößt (OLG Düsseldorf VersR 90, 411). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch keine nachvollziehbare und einleuchtende Erklärung dafür abgegeben, aus welchen Gründen er seine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Bauherrn der Beklagten nicht unverzüglich, sondern hinsichtlich des Beweissicherungsverfahrens erst nach mehreren Monaten und bezüglich der Klageerhebung vor dem Landgericht erst nach Abschluß des Verfahrens angezeigt hat, obwohl dem Kläger diese Pflicht aufgrund der ihm ausgehändigten Versicherungsbedingungen bekannt war. Ein vorsätzliches Verhalten des Klägers ist diesbezüglich somit nicht widerlegt.

Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht die auch im Rahmen der Haftpflichtve...

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