Leitsatz (amtlich)
Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde "vier bis acht Wochen" dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich ggf. nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen 9 O 83/09) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.9.2009 - 9 O 83/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 505,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.355,79 EUR seit dem 11.2.2009 bis zum 23.3.2009 sowie aus einem Betrag i.H.v. 2.023 EUR seit dem 12.4.2009 bis zum 23.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 77,20 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt 78 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 22 % von den Kosten des ersten Rechtszugs. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 90 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 10 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.987,19 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, welches sich am 3.12.2008 in S. ereignete. Der Kläger war Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs, eines Transporters, welcher im Unternehmen des Klägers als Kurierfahrzeug eingesetzt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1) als Halterin, des Beklagten zu 2) als Fahrer und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs stehen außer Streit.
Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien lediglich über die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger mietete in der Zeit vom 12.2008 bis zum 2.2009 ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür wurden dem Kläger von der Firma K. Automobile in den beiden Rechnungen Nr. ~4 und ~9 (GA I Bl. 43 f.) unter Einschluss der Mehrwertsteuer insgesamt 9.385,82 EUR in Rechnung gestellt. Nach Rechtshängigkeit leisteten die Beklagten auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 2.023 EUR.
Ein Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge G. S., brachte den beschädigten Pkw zur Werkstatt des Karosseriefachbetriebes B. P. in H., wo der Kläger regelmäßig anfallende Reparaturen an Fahrzeugen seines Fuhrparks durchführte. Der vom Kläger mit der Begutachtung des entstandenen Sachschadens beauftragte Sachverständige Sch2 gelangte in seinem Gutachten vom 26.1.2009 (GA I Bl. 11 ff.) zu der Einschätzung, dass die voraussichtliche Reparaturdauer 18 bis 19 Arbeitstage betrage, sofern die Instandsetzung des Fahrzeugs zügig und ohne Unterbrechung durchgeführt werde. Der Kläger hat (zuletzt) behauptet, zu seinem Fuhrpark hätten sieben Fahrzeuge, vier Transporter und drei Pkws, gehört. Der Kläger habe Ersatz für das beschädigte Fahrzeug beschaffen müssen, da er ansonsten die übernommenen Auslieferungsaufträge nicht hätte ausführen können. In seiner persönlichen Anhörung vor dem LG hat der Kläger ausgesagt, ihm sei zu Beginn gesagt worden, dass die Reparatur wegen der Schwere des Unfallschadens zwischen vier und acht Wochen dauern könne. Dass die Reparatur nur unter Einsatz einer Richtbank habe ausgeführt werden können, sei zunächst nicht bekannt gewesen. Erst Ende Dezember oder Anfang Januar habe der Kläger dies erfahren. Diese Richtbank habe dem Reparaturbetrieb P. erst am 12.1.2009 zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten hat der Kläger im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten dem Normaltarif der Schwacke-Liste 2006 im Postleitzahlengebiet des Klägers unter Berücksichtigung eines 25-prozentigen Zuschlags entsprächen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 33.571,79 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 sowie weitere 989 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung i.H.v. insgesamt 23.290,59 EUR zu zahlen.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten.
Das LG hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.987,19 EUR nebst Zinsen sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 77,20 EUR zu zahlen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthalten Feststellungen gem. ...