Leitsatz (amtlich)

1. Erweckt die äußere Gestalt der Mitteilung den Eindruck einer Gewinnzusage, so wird dieser Eindruck nicht durch versteckte Hinweise auf der Rückseite der Mitteilung relativiert, die sich einem durchschnittlich informierten und verständigen Normalverbraucher nicht aufdrängen.

2. Der Anspruch aus einer Gewinnzusage gem. § 661a BGB entsteht bereits dann, wenn die Gewinnmitteilung beim Verbraucher zugegangen ist. Ist der Anspruch erst begründet, so kann er nicht dadurch zu Fall gebracht werden, dass der Unternehmer die Anforderung des vermeintlichen Gewinns von weiteren formalen Voraussetzungen abhängig macht.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 02.09.2003; Aktenzeichen 9 O 36/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.9.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 9 O 36/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 12.500 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewinnauszahlung geltend.

Die Beklagte, eine in Frankreich ansässige Gesellschaft französischen Rechts, übersandte dem Kläger Anfang September 2002 per Post einen Katalog, in dem verschiedene Waren zum Kauf angeboten wurden. Der Werbesendung war ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben der "Abteilung Gewinn-Vergabe" beigefügt, dass u.a. wie folgt lautete:

Wenn Sie die untenstehende Bedingung erfüllen, steht eindeutig fest:

Sie haben 12.500 Euro " gewonnen!

Die drucktechnisch hervorgehobene Gewinnmitteilung war mit der Aufforderung verbunden, der Kläger möge schnell den beigefügten persönlichen Umschlag überprüfen, ob dieser drei Gewinnschecks enthalte, deren Beträge zusammen 12.500 Euro ergeben. Weiter heißt es:

"Dann ist es wirklich wahr! Die 12.500 Euro gehören Ihnen!"

Der Kläger wurde für den Fall, dass seine Gewinnschecks den o.g. Betrag ergeben, aufgefordert, die Kontroll-Abschnitte der Gewinnschecks auf die beigefügte persönliche Gewinn-Anforderung zu kleben und diese "möglichst noch heute" zurückzusenden, denn "man möchte ihm die 12.500 Euro sofort ausbezahlen".

Auf der Rückseite des Schreibens waren ganz unten in Kleinschrift Gewinn-Bedingungen abgedruckt, in denen darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Gewinnspiel handelt, bei dem der Gewinn - entgegen dem umseitig erweckten Eindruck - nur dem Teilnehmer zusteht, dessen drei Gewinnschecks Beträge von insgesamt 12.500 Euro aufweisen und die außerdem mit denen einer (angeblich) durchgeführten " Vorabziehung " identisch sind (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Bl. 9 sowie das Muster Bl. 45 d.A.).

Der persönliche Umschlag des Klägers enthielt drei Gewinn-Schecks über zusammen 12.500 Euro sowie eine sog. Gewinn-Anforderung, in der dem Kläger bestätigt wird, dass er die Gewinnsumme garantiert erhalte, wenn die Summe der drei Gewinn-Schecks den Betrag von 12.500 Euro ergebe.

Durch Einwurf-Einschreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 26.9.2002 übermittelte der Kläger der Beklagten daraufhin in dem dafür vorgesehenen Antwortkuvert die ausgefüllte, mit von ihm unterschriebenen Kontrollabschnitten der drei Gewinnschecks versehene persönliche Gewinn-Anforderung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.2.2002 zur Auszahlung der 12.500 Euro auf (Bl. 10 d.A.).

Mit Schreiben vom 15.10.2002 wies die Beklagte das Zahlungsverlangen mit dem Hinweis auf die bereits erwähnten Gewinn-Bedingungen und dem Bemerken zurück, dass die drei Schecksummen des Klägers mit denen der Vorabziehung nicht übereinstimmen (Bl. 12 d.A.).

Der Kläger erhob daraufhin Klage. Am 12.6.2003 erging ein Versäumnisurteil (Bl. 24 bis 26 d.A.), worin die Beklagte zur Zahlung von 12.500 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz seit dem 14.10.2002 verurteilt wurde. Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.6.2003 zugestellte Versäumnisurteil am 8.7.2003 Einspruch eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gem. § 661a BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gewinnzusage gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch i.H.v. 12.500 Euro zu, weil jene in ihrer Gewinnmitteilung den Eindruck erweckt habe, der Kläger stehe als Gewinner sicher fest. Die auf der Rückseite des Mitteilungsschreibens als Gewinn-Bedingungen bezeichneten Spielregeln seien mangels Hinweis auf der Vorderseite nicht Bestandteil der Gewinnzusage gewesen.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.6.2002 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat argumentiert, der Kläger habe die Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel nicht erfüllt, weil er die "Persönliche Anforderung" nicht eigenhändig unterschrieben habe. Im Übrigen habe jeder Teilnehmer auf den Kontrollabschnitten unterschriftlich bestätigt, dass er die Gewinn-Bedingungen gelesen und anerkannt habe (vgl. hierzu ...

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