Entscheidungsstichwort (Thema)
Von dem Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes sind auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung umfaßt
Leitsatz (redaktionell)
Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes umfaßt auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Kosten sind in den Tabellensätzen nicht enthalten und darüber hinaus zu zahlen.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1, § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 2, 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen 20 F 225/03 UK) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abweisung der Berufung im Übrigen das am 12.2.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - in Saarlouis - 20 F 225/03 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
a) den Kläger von Beitragsforderungen der u. Betriebskrankenkasse für Medien- und Kommunikationsberufe, [Ort], [Straße], wegen einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers für die Zeit vom 27.8.2001 bis 15.11.2003 bis zu einem Betrag von 3.088,48 EUR zzgl. 62,70 EUR Säumniszuschlag bzw. Kosten freizustellen,
b) an den Kläger ab Januar 2005 monatlich 122,96 EUR zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er in der Zeit vom 16.11.2003 bis 31.12.2004 nicht über den Ehemann seiner Mutter in der Familienversicherung mitversichert werden konnte.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der Kläger ist aus der - rechtskräftig geschiedenen - Ehe des Beklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin hervorgegangen. Diese ist nicht berufstätig, hat am 30.9.1997 wieder geheiratet und lebt mit ihrem jetzigen Ehemann und dem Kläger in einem Haushalt zusammen.
Der Kläger ist Schüler und hat keine eigenen Einkünfte. Der Beklagte hat für ihn Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 141,85 EUR von 1999 bis Oktober 2002, i.H.v. 228 EUR von November 2002 bis Juni 2003, i.H.v. 241 EUR im Juli 2003 und i.H.v. 284 EUR ab August 2003 gezahlt. Ursprünglich war der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung des Beklagten, der u. [Krankenkasse], beitragsfrei mitversichert. Zum 26.8.2001 kündigte der Beklagte die Krankenversicherung. Die gesetzliche Vertreterin des Klägers war nach der Rechtskraft der Scheidung am 6.7.1995 über das Sozialamt [Ort] bei der [Krankenkasse2] krankenversichert und ist seit ihrer Wiederverheiratung über die T. Krankenkasse ihres jetzigen Ehemannes mitversichert; der Antrag, auch den Kläger über diesen mitzuversichern, wurde abgelehnt; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Auch nach der bereits erwähnten Kündigung erbrachte die u. [Krankenkasse] noch Versicherungsleistungen für den Kläger. Mit Wirkung vom 27.8.2001 versicherte sie ihn auf Grund eines im Jahr 2003 gestellten Antrags freiwillig weiter. Zuletzt verlangte sie vom Kläger rückständige Beiträge i.H.v. 3.088,48 EUR nebst einem Säumniszuschlag i.H.v. 62,50 EUR; hierauf wurde trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen nichts gezahlt, woraufhin die u. [Krankenkasse] die Mitgliedschaft des Klägers zum 15.11.2003 beendete.
Der am ...März 1971 geborene Beklagte ist ebenfalls wieder verheiratet und einem weiteren minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Er hat Realschulabschluss und absolvierte eine Lehre als Lkw-Mechaniker, die er jedoch nicht beendete. Die Krankenversicherung hat er gekündigt, weil er die Möglichkeit hatte, kostenlos über seine Ehefrau krankenversichert zu werden.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.4.2003 wurde der Beklagte aufgefordert, die Krankenversicherungsbeiträge für den Kläger zu zahlen. Dieser hat mit seiner am 26.9.2003 eingereichten Klage (bzw. seinem Klageentwurf) Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes - für die Zeit vom 27.8.2001 bis zum 30.9.2003 i.H.v. 2.998,39 EUR nebst Zinsen sowie ab Oktober 2003 i.H.v. monatlich 122,96 EUR geltend gemacht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, nicht gewusst zu haben, dass der Kläger bei ihm mitversichert gewesen sei. Denn die Krankenversicherung habe ihm seinen letzten Versicherungsausweis zugeschickt, ohne, wie zuvor immer, eine Karte für den Kläger beizufügen. Dass diese direkt an dessen gesetzliche Vertreterin versandt worden war, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Der Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Kläger anderweitig krankenversichert gewesen sei, zumal ihn seine gesetzliche Vertreterin bereits im Jahr 1994 schon einmal ohne das Wissen des Beklagten bei der gesetzlichen Krankenkasse abgemeldet habe. Letztlich sei er zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht leistungsfähig. In der neuen Ehe habe er die Haushaltsführung übernommen und er sei in der Firma seiner Ehefrau als sog. geringfügig Beschäftigter angeste...