Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Der Grundsatz, dass das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs fehlt, sobald eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben ist und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, gilt auch dann, wenn mit der negativen Feststellungsklage eine anderwertige Regelung nach § 620 f. ZPO herbeigeführt werden soll.
Normenkette
ZPO §§ 256, 620f, 620 Nr. 6
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen 23 F 65/03 UE) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.6.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - in Saarlouis - 23 F 65/03 UE - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Parteien haben am April 1988 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die Kinder C., geboren am Januar 1994, und S., geboren am Dezember 1996 hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch das am 8.8.2002 verkündete Urteil des AG - FamG - in Saarlouis - 23 F 14/02 - seit demselben Tag rechtskräftig - geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverbunds hatte die Beklagte Stufenklage erhoben (Eingang bei Gericht am 6.3.2001) mit den Anträgen, den (hiesigen) Kläger zu verurteilen, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse etc. zu erteilen und an die (hiesige) Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen, dessen Bezifferung der Auskunftserteilung (sic!) vorbehalten bleibe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.3.2001 stellte die Beklagte bezüglich des nachehelichen Unterhalts den Klageantrag aus der vorerwähnten Klageschrift; der Kläger erkannte den Auskunftsanspruch an, woraufhin gegen ihn ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging. Nachdem der Kläger Auskunft erteilt und deren Vollständigkeit im Verhandlungstermin vom 8.8.2002 eidesstattlich versichert hatte, wurde das Unterhaltsverfahren auf Antrag beider Parteien gem. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vom Scheidungsverbund abgetrennt. Zudem erklärte die Beklagte den in dem Unterhaltsverfahren mit Schriftsatz vom 15.5.2002 gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - mit Zustimmung des Klägers - für erledigt und behielt sich die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs vor. Das FamG gab der Beklagten auf, binnen vier Wochen die Unterhaltsklage zu beziffern. Seither wurde das Unterhaltsverfahren nicht mehr weiterbetrieben, sondern nach rund sechs Monaten weggelegt.
Parallel dazu erwirkte die Beklagte gegen den Kläger die am 14.3.2002 verkündete einstweilige Anordnung des FamG - 23 F 14/02 EA I -, worin dem Kläger aufgegeben wurde, u.a. ab Februar 2002 an die Beklagte Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 282 Euro zu zahlen.
Die Parteien streiten vorliegend um nachehelichen Unterhalt.
Die Beklagte betreut die gemeinsamen Kinder der Parteien und bewohnt mit diesen mietfrei das frühere eheliche Hausanwesen, das im Eigentum beider Parteien steht. Sie arbeitet beim E. und erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von 825,23 Euro, wobei sie monatliches Fahrtkosten von 102,26 Euro aufzuwenden hat.
Der Kläger ist Dipl.-Ing. und gelernter Maschinenmechaniker. Nachdem er bei mehreren Firmen angestellt war, arbeitete er seit Anfang 2002 bei der Firma P., wo er jedoch entlassen wurde; ab Juni 2002 war er bei der Firma J. C. S. GmbH beschäftigt und erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen von 2.188 Euro; seit November 2003 arbeitet er bei der Firma M. GmbH in L. Er hat berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 153 Euro und zahlt auf ein gemeinsames Hausdarlehen der Parteien monatlich 475,50 Euro.
Mit seiner am 14.3.2003 eingereichten und der Beklagten am 25.3.2003 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten ab Rechtshängigkeit der Klage kein höherer Ehegattenunterhaltsanspruch als 57,14 Euro monatlich zustehe; in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2003 hat der Kläger zudem die Feststellung begehrt, dass ab dem 1.4.2003 kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet werde.
Der Kläger hat vorgetragen, neben seinen Bezügen als Angestellter über keine weiteren Einkünfte zu verfügen. Auf Seiten der Beklagten sei nach der Scheidung nicht mehr der in dem einstweiligen Anordnungsverfahren angenommene angemessene Wohnwert von monatlich 800 DM in Ansatz zu bringen, sondern der marktgerechte Mietzins, der unter den gegebenen (unstreitigen) Umständen (freistehendes Einfamilienhaus, Baujahr 1992, Wohnfläche ca. 90 qm zzgl. Spielzimmer im Keller und nicht ausgebautes Obergeschoss) bei monatlich mindestens 511 Euro liege. Unter Berücksichtigung all dessen könne die Beklagte keinen bzw. allenfalls noch einen Ehegattenunterhalt von 57,14 Euro für die Zeit bis April 2003 beanspruchen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hausanwesens in ...