Leitsatz (amtlich)
Beim Stückkauf liegt eine Falschlieferung i.S.v. § 434 Abs. 3 BGB nicht vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs vor Gefahrübergang anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbaut.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen 9 O 360/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 16.2.2011 - 9 O 360/09 - abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.500 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch, aufgrund dessen die Klägerin vom Beklagten den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdetransporter erwarb.
Der Kaufvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Nach dem Inhalt der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, eine Haupt- und eine Abgasuntersuchung vorzunehmen. Bei dieser Maßnahme wurde der Motor des Fahrzeugs zerstört. Danach ließ der Beklagte von dem Zeugen einen gebrauchten Motor einbauen. Mit Anwaltsschreiben vom 29.6.2009 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte dem Beklagten "für die einvernehmliche Abwicklung dieser Rechtsangelegenheit" eine Frist bis zum 8.7.2009. Dieser stellte mit Anwaltschreiben vom 7.7.2009 die Voraussetzungen des Rücktritts in Abrede und erklärte, ein Mangel liege nicht vor.
Die Klägerin hat behauptet, der Kaufpreis habe 18.000 EUR betragen und sei von ihr bezahlt worden. Das Fahrzeug sei ihr Mitte Mai 2009 übergeben worden. Laut Angebotsbeschreibung habe der angebotene Lkw eine "neue" Austauschmaschine mit einer Laufleistung von lediglich 50.000 km haben sollen. Kurz nach der Auslieferung des Fahrzeugs habe sich herausgestellt, dass eine der hinteren Blattfedern defekt sei, weshalb der Wagen auf einer Seite tiefer liege als auf der anderen. Der Austauschmotor habe gegenüber dem zerstörten Motor eine erheblich höhere Laufleistung und eine zu geringe Leistung besessen: Der Lkw bewältige selbst kleinste Steigungen sowohl in beladenem als auch in unbeladenem Zustand kaum und könne offensichtlich nicht mehr die volle Leistung abgeben. Weiterhin funktionierten das Lüftungsgebläse und der Temperaturfühler nicht. Die Ladefläche sei schadhaft. Der Aufwand zur Beseitigung allein der Schäden an der Ladefläche betrage mindestens 2.000 EUR. Die Klägerin habe vom Beklagten mehrfach ohne Erfolg die Beseitigung dieser Mängel verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rücknahme des gebrauchten Pferdetransporters des Herstellers Arbeitsgemeinschaft VW-MAN, Typ 8.150 F, FK Silent, Fahrgestellnummer ..., zuletzt zugelassen mit dem amtlichen Kennzeichen, an die Klägerin 18.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2009 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte im Verzug der Annahme ist;
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 961,28 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2009 zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Der Beklagte hat behauptet, der Lkw sei im April oder Mai 2009 übergeben worden. Der Kaufpreis habe 14.000 EUR betragen. Der Vertrag sei auf der Grundlage einer Anzeige des Beklagten vom 21.11.2008 unter www.Pferde.de und ohne Beschaffenheitsvereinbarung zum Austauschmotor geschlossen worden. Der im Fahrzeug befindliche, nach Zerstörung des ursprünglichen Motors eingebaute Motor sei von mittlerer Art und Güte und entspreche daher den Vereinbarungen. Der Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin aufgezeigten Mängel bei Vertragsschluss beziehungsweise der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden. Die Klägerin habe den Pferdetransporter über Monate hinweg genutzt. Für diese Nutzungsvorteile sei Wertersatz zu leisten.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 17.500 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Lkw zu zahlen, den Annahmeverzug des Beklagten festgestellt und den Beklagten weiterhin verurteilt, an die Klägerin 961,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Sachverständige habe in seiner Aussage darauf hingewiesen, dass er die Details nicht hinreichend geprüft habe. Seine Ausführungen seien spekulativer Art. Um verbindliche Feststellungen zu treffen, müsse man Nachforschungen beim Hersteller anstellen und sodann das genaue Zulassungsverfahren noch ein...