Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 205/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 205/17 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 129.419,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit seiner am 2. September 2017 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung seiner am 20. Februar 2016 verstorbenen Ehefrau geltend gemacht. Diese unterhielt unter der Versicherungsschein-Nummer ... eine sog. "Hinterbliebenen-Absicherung" nach Tarif CR.63 (F) auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (ABR, BI. 47 ff. GA), Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2009, vereinbarter Versicherungsablauf der 1. Dezember 2019. Die Versicherungssumme betrug 100.000,- Euro mit der Möglichkeit einer dynamischen Anpassung; zum Todeszeitpunkt belief sich die Todesfallleistung auf 129.409,00 Euro, außerdem bestand ein Beitragsguthaben in Höhe von 10,64 Euro. Als alleiniger Bezugsberechtigter im Todesfall war der "Ehepartner der versicherten Person" benannt (Anlage K1).

Die Versicherungsnehmerin, die seit Oktober 2014 von dem Kläger getrennt lebte und kurz vor ihrem Tode beim Amtsgericht Weilheim einen Scheidungsantrag eingereicht hatte (Az.: 2 F 121/16, Bl. 101 GA), wurde gemäß Testament vom 17. Februar 2016 zu gleichen Teilen von ihren vier - damals z.T. minderjährigen - Kindern beerbt. Mit E-Mail vom 13. März 2016 informierte der älteste Sohn des Klägers, M. L., geb. am 6. Juli 1992 (im Folgenden auch: Streithelfer), die Beklagte unter Angabe der Versicherungsnummer über den Tod der Versicherungsnehmerin und bat die Beklagte um Übermittlung der Details zur Versicherung sowie gegebenenfalls um Auflösung des Vertrages (Anlage K4). Mit Schreiben vom 19. März 2016 wandte sich der von der Versicherungsnehmerin eingesetzte Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt Dr. S., an die Beklagte, teilte dieser mit, dass nach den ihm vorliegenden Informationen eine Lebensversicherung Nr. ... der Erblasserin existiere und erklärte den Widerruf eines etwaigen Bezugsrechts zugunsten des Klägers sowie vorsorglich auch des Auftrages, diesem den Eintritt des Versicherungsfalles und die Zuwendung der Auszahlungssumme mitzuteilen (Bl. 248 f. GA). Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die Beklagte dem Testamentsvollstrecker mit, dass sie sich bereits mit Schreiben vom 19. März 2016 mit dem Bezugsberechtigten in Verbindung gesetzt habe, das widerrufliche Bezugsrecht mit Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarkt sei und dass sie den Widerruf nicht anerkennen könne (Anlage K5).

Das von der Beklagten am 19. März 2016 an den Kläger unter der Anschrift der Eheleute in Wessobrunn übersandte Formular, mit dem dieser u.a. um "Auskünfte des/der Bezugsberechtigten" gebeten wurde (Anlage K6), wurde der Beklagten am 7. April 2016 ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt; danach sollte die Versicherungsleistung auf ein Konto mit der IBAN ... ausgezahlt werden, als Kontoinhaber war "Fam. L." mit der Anschrift ... 64, 80469 M. angegeben, als "Beziehung Kontoinhaber zum Versicherungsnehmer" erfolgte die Angabe "Erbengemeinschaft: Waisen + Witwer". Weiter wurde erklärt, "dass ich den Versicherungsschein nicht erhalten habe oder nicht mehr besitze". In einem unter der Anschrift ... 64, 80469 M. an den Kläger gerichteten Schreiben bat die Beklagte diesen u.a. um Nachreichung einer Kopie des Personalausweises sowie weiterer Unterlagen der Krankenkasse der Verstorbenen (Anlage K7). Der Beklagten gingen daraufhin eine Farbkopie des Reisepasses des Klägers (Bl. 53 GA) sowie weitere Unterlagen zu. Nach Erhalt eines weiteren, auf den Namen des Klägers lautenden und augenscheinlich von ihm unterzeichneten Schreibens vom 5. Juli 2016, in welchem die Beklagte unter Fristsetzung auf den 8. Juli 2016 zur Auszahlung der Versicherungssumme aufgefordert wurde (Anlage K8), überwies diese die Versicherungsleistung auf die darin erneut mitgeteilte Bankverbindung IBAN ..., bei der es sich mutmaßlich um ein Konto des Streithelfers handelte.

Erstmals im Januar 2017 wandte sich der Kläger selbst - zunächst telefonisch - an die Beklagte. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 bat er diese um Bestätigung seines Bezugsrechts sowie um Übersendung des Auszahlungsbelegs und seines unter der Anschrift ... 60/62? M. bei der Beklagten eingegangenen Sch...

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