Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 9 O 354/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.2.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – Az. 9 O 354/02 – wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Kläger betrüge die Kassenärztliche Vereinigung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen zu je 1/2 dem Kläger und dem Beklagten zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Teilerledigungserklärung vom 9.7.2003 auf 10.000 Euro festgesetzt. Hiervon entfallen jeweils 5.000 Euro auf den Unterlassungs- und den Feststellungsantrag. Für die Zeit ab der Teilerledigungserklärung wird der Streitwert auf 7.255,76 Euro festgesetzt (5.000 Euro zzgl. der Mehrkosten, die durch die Verfolgung des Feststellungsantrages bis zur Teilerledigungserklärung angefallen sind).
Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten des Klägers beträgt 2.556,70 Euro. Die für den Beklagten begründete Beschwer beläuft sich auf 5.000 Euro.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verfolgt mit vorliegender Klage gegen den Beklagten Ansprüche wegen einer ehrverletzenden Äußerung.
Beide Parteien sind niedergelassene Urologen. Der Kläger betreibt eine Facharztpraxis in Lebach, der Beklagte, zugleich Vorsitzender und Prüfarzt der Kassenärztlichen Vereinigung im Saarland, betreibt seine Praxis in Saarbrücken.
Der Kläger nimmt an einer Äußerung des Beklagten vom September 1991 ggü. dem Zeugen Dr. A. Die näheren Begleitumstände, wie es zu dem Gespräch kam, sind str. Außer Streit steht jedoch, dass der Beklagte dem Zeugen in dem Gespräch erklärt hat, der Kläger betrüge die Kassenärztliche Vereinigung.
Der Kläger, der sich hierdurch in seiner Ehre verletzt sieht, hat nach vergeblicher vorprozessualer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bl. 4, 5 d.A.) Klage zum AG Saarbrücken erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten ordnungsmittelbewehrt zur Unterlassung dieser Äußerung zu verurteilen.
Nach Hinweis des AG auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, hat der Kläger seine Klage erweitert und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden infolge der beanstandeten Äußerung begehrt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig. In der Sache hat er sich darauf berufen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben. Zu dem Gespräch mit dem Zeugen Dr. … sei es auf Initiative des Klägers gekommen. Der Kläger, der sich von den Prüfärzten der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes, deren Vorsitzender der Beklagte ist, bei Abrechnungen ungerecht behandelt gefühlt habe, habe den Zeugen gebeten, sich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen und nachzufragen, weshalb der Beklagte in seiner Eigenschaft als Prüfarzt die Abrechungspraxis des Klägers beanstande. Daraufhin habe der Beklagte mit Blick auf die in der Tat kritikwürdige Abrechnungspraxis des Klägers erklärt, er gehe davon aus, dass der Kläger versuche, die Kassenärztliche Vereinigung zu betrügen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat das LG Saarbrücken – der Rechtsstreit wurde nach Klageerweiterung nach dort verwiesen – die Klage als (zur Zeit) unzulässig abgewiesen. Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass vor Erhebung der Klage gem. § 37a Abs. 1 Nr. 3 SaarLSchlG i.V.m. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgesehen sei. Weil der Kläger dieses nicht durchgeführt habe, fehle es an einer Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass die Klage als derzeit unzulässig abzuweisen sei. Hieran ändere auch der Feststellungsantrag nichts. Eine Aussetzung oder Vertagung zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens sei nicht geboten gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanträge mit der Berufung zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Der Kläger ist der Ansicht, das LG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Er argumentiert, beim Zusammentreffen eines schlichtungsbedürftigen Antrages mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Anspruch vermögensrechtlicher Art sei der gesamte Rechtsstreit nicht schlichtungsbedürftig. Hierfür sprächen auch prozessökonomische Gesichtspunkte, da sich eine Einigung, wie der Prozessverlauf zeige, als nicht möglich erwiesen habe. Im Übrigen habe er am 8.10.2002 Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahren...