Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz eines Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung (§ 63 VVG)

 

Normenkette

VVG §§ 42c, 42e, 61 Abs. 1, § 63

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 14 O 2/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 14 O 2/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.950 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gem. § 42e VVG a.F. wegen Verletzung von Beratungspflichten aus einem Versicherungsvermittlungsvertrag geltend.

Die Beklagte als Versicherungsmaklerin betreute den Kläger seit dem Jahr 2002. Der Kläger, von Beruf selbständiger Möbelrestaurator und Antiquitätenhändler, unterhielt bei der H. Krankenversicherung aG eine bereits langjährig bestehende - allerdings nicht von der Beklagten vermittelte - Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung (Versicherungsscheinnr.:...), deren Monatsbeitrag sich auf 385,16 EUR belief. Der Versicherungsschutz des Klägers umfasste unter dem Tarif AS3 die Kosten ambulanter Behandlung bei einem Selbstbehalt von 1.000 EUR im Jahr, unter dem Tarif P3 die Regelleistungen bei Krankenhausaufenthalten, unter dem Tarif PKE die Mehrkosten für die Unterbringung im Einbettzimmer sowie die Chefarztbehandlung und unter dem Tarif T22/76,69 Krankentagegeld ab dem 22. Tage; der Tarif PVN betraf die Pflegeversicherung (Bl. 75, 69/70 d.A.). Im Jahr 2007 wandte der Kläger sich unter Vorlage des Nachtrages zum Versicherungsschein vom November 2006 (Bl. 75 d.A.) an die Beklagte, da er eine Abänderung seines Krankenversicherungsschutzes mit dem Ziel einer geringeren monatlichen Beitragslast wünschte und erteilte dieser hierzu einen Maklerauftrag (Bl. 9 d.A.). Am 18.6.2007 fand ein Gesprächstermin mit dem Ehemann der Beklagten, dem Zeugen M. J. statt, in dem die beabsichtigte Umstellung des Versicherungsschutzes erörtert wurde. Unstreitig berichtete der Kläger dabei von seinen Plänen, mit seiner Ehefrau nach Thailand auszuwandern. Im Übrigen sind Inhalt und Umfang des Gesprächs zwischen den Parteien streitig.

Der Zeuge J. nahm in dem Termin auf der Rückseite des Nachtrages folgenden von ihm selbst und dem Kläger unterzeichneten handschriftlichen Vermerk auf:

"Blk. 18.6.2007

Es erfolgte bezüglich des KV

Vertrages keine Beratung!

Herr B. wünscht eine Umstellung in Start Fit mit 300 SB

ohne weitere Zusatz-Versicherungen!

KVG2

PVN"

Mit Schreiben der Beklagten vom 18.6.2007 (Bl. 76 d.A.) wurde der Versicherer gebeten, die Krankenversicherung des Klägers auf die beiden genannten Tarife umzustellen; darüber hinaus war das Schreiben mit dem handschriftlichen Zusatz "und alle anderen Tarife bitte ausschließen" versehen. Entsprechend wurde der Versicherungsschutz des Klägers gem. dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.6.2007 (Bl. 77 d.A.) auf die beiden genannten Tarife - KVG2 und PVN - beschränkt. Der monatliche Prämienaufwand reduzierte sich hierdurch auf insgesamt 118,35 EUR.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe lediglich die Kosten für seinen damaligen Krankenversicherungsschutz einschränken, nicht aber seine Krankentagegeldversicherung kündigen wollen. Eine Beratung habe nicht stattgefunden. In einem Gespräch sei ihm lediglich mitgeteilt worden, was die neuen Tarife kosten würden. Ihm, dem Kläger, sei aber nicht dargestellt worden, dass durch die Umstellung auf die beiden neuen Tarife gleichzeitig seine Krankentagegeldversicherung komplett aufgelöst werden würde. Da der Versicherungsschein lediglich der Beklagten übersandt worden sei, habe er dies erst bemerkt, nachdem er ab dem 7.4.2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Aus dem von ihm unterzeichneten Vermerk vom 18.6.2007 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Krankentagegeldversicherung, die eine eigene Absicherung der Arbeitsfähigkeit für Selbständige beinhalte und gerade nicht auf die Krankheitskosten ausgerichtet sei, werde im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt von dem Begriff "Zusatzversicherung" umfasst. Der Vermerk enthalte auch weder einen Verzicht auf Beratung, noch erfülle er die Anforderungen an die den Versicherungsmakler treffende Dokumentationspflicht. Sein angebliches Einverständnis mit dem Ausschluss der Krankentagegeldversicherung lasse sich auch nicht mit seinen Plänen erklären, nach Thailand auszuwandern. Der Umstand, dass der tatsächlich vermittelte Versicherungsschutz bei längerem Auslandsaufenthalt erlösche, belege eindeutig, dass diese Pläne bei der Beratung durch den Zeugen J. keinerlei Rolle gespielt hätten. Durch die fehlerhafte Beratung bzw. fehlerhafte Regelung habe er seinen Anspruch auf Krankentagegeld für den Zeitraum vom 29.4. bis 31.10.2008 verloren. Ausgehend von einem Tagessatz von 75 EUR ergebe sich hieraus einen Gesamtbetrag von 13.950 EUR, den die Beklagte ihm als Schadensersatz zu er...

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