Leitsatz (amtlich)
Einer vor Rechtshängigkeit in Vermögensverfall geratenden GmbH, die als Zedentin eine Forderung einklagt, fehlt i.d.R. die Prozessführungsbefugnis.
Normenkette
ZPO §§ 50-51
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 7 II O 17/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2001 verkündete Zwischenurteil des LG Saarbrücken, Az. 7 II O 17/97, dahin gehend abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 81.089,10 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Zwischenurteil des LG Saarbrücken, Az. 7 II O 17/97, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat mit dem angefochtenen Zwischenurteil die Klage für zulässig erachtet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten aktiven Prozessstandschaft sachlegitimiert sei; die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft hätten im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen und seien auch nicht durch die nach Klageerhebung erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin weggefallen. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass der Vermögensverfall erst während des Prozesses eingetreten sei, so dass ein Missbrauchstatbestand im Sinne der Rechtsprechung des BGH nicht ersichtlich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gem. §§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO (a.F.) form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen eines Missbrauchs der Klage in gewillkürter Prozessstandschaft vorlägen, da die Klägerin bereits vor Klageerhebung in Vermögensverfall geraten sei, wie sie dies bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.10.2001 dargelegt habe. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages macht sie insoweit geltend, dass sich die Verbindlichkeiten der Klägerin ggü. der Sparkasse N. am 30.11.1994 auf 1,6 Mio. DM und am 20.3.1996 auf rd. 6,4 Mio. DM belaufen hätten. Unter Berücksichtigung weiterer Verbindlichkeiten ggü. der Volksbank S. (1.048.936,86 DM), der Volksbank B. (62.572,10 DM) und ggü. der Volksbank St. I. (13.228,90 DM) hätten zum 30.6.1996 Verbindlichkeiten i.H.v. rd. 7,7 Mio. DM bestanden. Rechne man die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin für den Ankauf von Firmenfahrzeugen mit ein, hätten am 30.6.1996 Verbindlichkeiten i.H.v. 8.805.862,52 DM bestanden, ohne dass dem ein Aktivvermögen gegenübergestanden habe. Dabei handele es sich nicht um kurzfristige Verbindlichkeiten, sondern längerfristige Darlehensverträge. Damit habe auf jeden Fall 1996 faktische Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, aber auch bereits Ende 1994 (s.o.), als zudem die Löhne und Gehälter nicht mehr hätten gezahlt werden können. Folglich sei bereits Anfang 1995 die Gesellschaft derart überschuldet gewesen, dass Konkursantrag hätte gestellt werden müssen (Beweis: Zeuge Bl. 189 d.A., Bl. 158/159 d.A.), was der Geschäftsführer der Beklagten auch habe veranlassen wollen (Bl. 158 ff. d.A. mit Beweisantritt).
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Zwischenurteils des LG Saarbrücken, Az. 7 II O 17/97, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass die Lohnzahlungen 1994 und 1995 problemlos erfolgt seien, und zwar bis einschl. Januar 1998. Des Weiteren habe der Klägerin zum 30.11.1994 Aktivvermögen in einer die damalige Forderung übersteigenden Höhe zugestanden; zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderungen an die Sparkasse N. mittels stiller Globalzession am 19.1.1995 sei sie weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen. Ende 1994 bzw. 1995 habe keine faktische Zahlungsunfähigkeit vorgelegen; dies werde auch dadurch belegt, dass die Insolvenzeröffnung erst am 1.3.1998 erfolgt sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes sowie die Parteivorbringens i.Ü. wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.8.2002 Bezug genommen.
B. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Klage ist unzulässig. Dies aus folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit sind erfüllt, wenn die Klägerin zur Geltendmachung der streitbefangenen Ansprüche in Prozessstandschaft nicht berechtigt ist.
Dies ist insb. dann der Fall, wenn es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse der aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägerin an der Prozessführung fehlt, worauf sich die Beklagte vorliegend beruft.
Nach st. Rspr. des BGH ist die Geltendmachung eines fremden Rechts in gewillkürter Prozessstandschaft,...