Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 99/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 99/19) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das am 17.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 99/19) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 22.900,- EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.
Der Kläger erwarb im März 2016 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 22.900,- EUR. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 8.000,- EUR hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 30.03.2016 einen Darlehensvertrag (Anlage A 1 - Bl. 14 ff d. A.) über 14.900,- EUR mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p. a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 60 Monatsraten zu jeweils aus 152,14 EUR und einer Abschlussrate von 8.015,- EUR erbracht werden.
Auf Seite 1 des 18-seitigen Darlehensvertrages heißt es unten rechts unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens":
"Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."
Auf Seite 2 des Vertrages ist, mit einer schwarzen Rahmenlinie versehen, die Widerrufsinformation abgedruckt (Bl. 15 d. A.).
Auf Seite 10 folgen die Darlehensbedingungen (Bl. 22 d. A.) mit u. a. folgenden Klauseln:
"VI. 2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
IX. 2. Gegen Ansprüche des Darlehensgebers können der Darlehensnehmer und die Bürgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers und der Bürgen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. ..."
Mit Schreiben vom 15.10.2018 (Anlage A 3 - Bl. 36 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Die Beklagte antwortete am 19.10.2018 mit einem Schreiben, bei dem in der Kopfzeile die Postfachanschrift in Saarbrücken angegeben ist und in dem es u. a. heißt (Bl. 173 d. A.):
"Ihr Anliegen haben wir geprüft. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen ist bereits abgelaufen. Daher weisen wir Ihren Widerruf des Darlehensvertrages zurück."
Ein weiteres, formal übereinstimmend aufgebautes Schreiben der Beklagten folgte am 15.11.2018, mit dem nochmals der Widerruf zurückgewiesen wurde (Anlage A 5 - Bl. 40 d. A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Saarbrücken sei gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig, und u. a. auf die Internetpräsentation der Beklagten (Anlagen A 6 und 7 - Bl. 118 ff d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden zu sein und nicht alle vorgeschriebenen Pflichtangaben erhalten zu haben, mit der Folge, dass er den Darlehensvertrag noch wirksam habe widerrufen können.
Der Kläger hat Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz begehrt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, abgeschlossen am 30.03.2016, zu der Kennnummer ~10 über nominell 17.143,40 EUR ab dem 24. Oktober 2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.000,- EUR nebst Zinsen und Nutzungen i. H. v. jeweils 2 % seit dem 11.04.2016, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.020,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen und Nutzungen in Höhe von 2 %
aus 152,14 EUR seit dem 30.05.2016,
aus 152,14 EUR seit dem 30.06.2016,
aus 152,14 EUR seit dem 30.07.2016,
aus 152,14 EUR seit dem 30.08.2016,
aus 152,14 EUR...