Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.07.2015; Aktenzeichen 8 O 36/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 02.07.2015 (Aktenzeichen 8 O 36/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 19. und 21.02.2014 unter Berufung auf einen Verkehrsunfall am XX. XX. 2013 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 als Versicherer und der Beklagten zu 1 als Fahrerin und Halterin eines angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend gemacht. Die Beklagte zu 2 war am angegebenen Tag Haftpflichtversicherer für ein Fahrzeug mit dem roten (Kurzzeit-) Kennzeichen XX-XXXXX.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 06.12.2013 Eigentümerin des Pkw ... pp. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX gewesen, den sie vor mehr als zwei Jahren zum Kaufpreis von 16.000 EUR erworben habe. Ihr Ehemann, der Zeuge R. Sch., habe mit diesem Fahrzeug am 06.12.2013 den Parkplatz des Einkaufszentrums Globus in Homburg-Einöd befahren. Die Beklagte zu 1 sei mit einem Fahrzeug mit dem roten Kennzeichen XX-XXXXX rückwärts aus einem sich quer zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz herausgefahren. Der Zeuge R. Sch. habe nicht mehr reagieren können. Die Beklagte zu 1 sei mit ihrem Fahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen und an der rechten Fahrzeugflanke entlang gestreift. Die Unfallbeteiligten seien sich vor dem Unfall völlig unbekannt gewesen. Falls die Beklagte zu 1 den Unfall bewusst in Kauf genommen habe, sei dies nicht der Klägerin anzulasten. Die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.228,98 EUR entstanden (Bd. I Bl. 2 f. d.A.). Außerdem seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR angefallen.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die der Beklagten zu 1 am 26.04.2014 und der Beklagten zu 2 am 25.04.2014 zugestellte Klageschrift beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 7.228,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 sowie 729,23 EUR vorgerichtliche anrechnungsfreie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 und Streithelferin der Beklagten zu 1 hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die Klägerin im (behaupteten) Schadenzeitpunkt Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei, und sie hat sich in Bezug auf alle Umstände des in der Klageschrift geschilderten Unfallgeschehens mit Nichtwissen erklärt, insbesondere hat sie bestritten, dass es zwischen den in der Klageschrift genannten Fahrzeugen an der genannten Örtlichkeit zu einem Unfallgeschehen unter Beteiligung der genannten Personen gekommen sei und dass sich die genannten Fahrzeuge überhaupt berührt hätten. Sollte eine Berührung der Fahrzeuge dargelegt und nachgewiesen werden, werde bestritten, dass dies unfreiwillig geschehen sei. Ferner hat die Beklagte zu 2 bestritten, dass es bei den angeblichen Vorgängen zu den im Haftpflichtschadengutachten angeführten Schäden gekommen sei.
Das LG hat die Beklagte zu 1 als Partei angehört (Bd. I Bl. 88 ff. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. Sch. (Bd. I Bl. 90 ff., 94 d.A.), B. M. (Bd. I Bl. 92 ff. d.A.), R. Sch. (Bd. I Bl. 95 ff., 167 f. d.A.) und A. S. (Bd. I Bl. 166 ff. d.A.) sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.11.2014 (Bd. I Bl. 103 f. d.A.). Mit dem am 02.07.2015 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 171 ff. d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 5.784,20 EUR unter Bezugnahme auf das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen E. und gemäß Aufstellung in der Berufungsbegründung (Bd. I Bl. 213 d.A.) weiter. Die Klägerin macht geltend, das erstinstanzliche Gericht habe übersehen, dass sich der Unfall auf einem Parkplatz des Globus-Einkaufsmarktes zu einer hochfrequentierten Einkaufszeit ereignet habe. Es hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, dass andere Kunden des Einkaufsmarktes den Vorfall beobachteten.
Des Weiteren gebe es keine Begründung dafür, weshalb der Zeuge R. Sch., wenn es sich um einen manipulierten Unfall handele, polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte, mit der Gefahr, dass seitens der ermittelnden Beamten die Manipulation "auffallen" würde.
Der Klägerin könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen früheren Unfallschaden durch den Zeugen R. Sch. als ihren Ehemann kostengünstig in Eigenregie habe reparieren lassen. Hier...