Leitsatz (amtlich)
Zur - hier verneinten - Haftung eines Bundestagsabgeordneten für Mängel einer im Rahmen einer Tombola verschenkten Reise.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 06.02.2012; Aktenzeichen 6 O 152/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das am 6.2.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 152/11 - dahin abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2., 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/3 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1. trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der Gerichtskosten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2. neben der Beklagten zu 1. des ersten Rechtszuges wegen eines Unfalls, den sie am 30.9.2010 bei einer nach ihrem Vortrag vom Beklagten zu 2. veranstalteten mehrtägigen Berlinreise erlitten hat, unter dem Aspekt der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten auf Feststellung der Einstandspflicht für unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte zu 2. ist Mitglied der X- Fraktion des Deutschen Bundestages. Auf einer Tombola hat der Schwiegersohn der Klägerin eine vom Beklagten zu 2. gestiftete Reise für zwei Personen gewonnen und das Reisegeschenk seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Die Reise umfasste die Bahnfahrt nach Berlin, die Unterbringung im Hotel sowie ein umfangreiches Besichtigungsprogramm.
Im Rahmen der Reise besuchte die Klägerin mit ihrem Ehemann am 30.9.2010 nachmittags die Bundeszentrale der Politischen Bildung, die sich in dem im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Gebäude in Berlin befindet. Dort stürzte die Klägerin im Eingangsbereich des Gebäudes beim Verlassen der Toilette bei dem Versuch, einem anderen Toilettenbesucher auszuweichen, in ein neben dem Durchgang zur Toilette befindliches, nur durch ein Markierungsband abgesetztes Wasserbassin, wobei sie sich eigenen Angaben zufolge das Waden- und Schienbein oberhalb des Knöchels brach.
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das am 6.2.2012 verkündete Urteil, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 197 ff. d.A.), festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 30.9.2010 zu ersetzen. Es hat diese ferner zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 493,93 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte zu 2. Berufung eingelegt, mit der er Im Wesentlichen - wie auch bereits in erster Instanz - seine Reiseveranstaltereigenschaft und Passivlegitimation bestreitet und weiter moniert, dass das LG den eigenen Mitverursachungsanteil der Klägerin falsch gewürdigt und zu gering gewichtet habe.
Der Beklagte zu 2. beantragt (Bl. 292, 257 d.A.), unter Abänderung des am 6.2.2012 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken, Az.: 6 O 152/11, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 292, 232 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihr günstigen Feststellungen und wiederholt und vertieft ihren bereits im ersten Rechtszug vertretenen Rechtsstandpunkt.
Der Beklagte zu 2. hat zweitinstanzlich der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Dorotheenstraße 84, 10017 Berlin, mit Schriftsatz vom 30.4.2012 den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten (Bl. 262, 280 d.A.).
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.7.2013 (Bl. 292 ff. d.A.) Bezug genommen.
B. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Rechtsauffassung des LG haftet der Beklagte zu 2. der Klägerin nicht auf der Grundlage eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertrages nach den §§ 651a, 280 Abs. 1, 278 BGB für aus dem Unfallereignis vom 30.9.2010 resultierende Schäden.
Die vertragliche Beziehung der Parteien stellt sich vielmehr als Schenkung der Reise an die Klägerin dar (§ 516 Abs. 1 BGB), im Rahmen derer der Beklagte zu 2. wegen des eingeschränkten Haftungsmaßstabes des § 521 BGB nicht gemäß den Vorschriften der §§ 516, 280, 278 BGB haftet.
I. Bereits dem rechtlichen Ausgangspunkt des LG kann nicht gefolgt werden, wonach vorliegend von einem Reisevertrag ausgegangen werden kann.
1. Der B...