Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.08.2009; Aktenzeichen 1 O 135/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.8.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 135/08 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die klagende [Bankbezeichnung 1] S. begehrt von der beklagten [Bankbezeichnung 2] V. die Auszahlung eines an sie verpfändeten Festgeldguthabens.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die S. F. (O.) (nachfolgend: Klägerin), gewährte der inzwischen insolventen T. GmbH ein Darlehen über 870.000,- DM. Im Zusammenhang hiermit bestellte der damalige Geschäftsführer der T. GmbH (nachfolgend: Verpfänder) der Klägerin am 2.2.1993 zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen die T. GmbH aus der gesamten Geschäftsbeziehung ein Pfandrecht an seinem derzeitigen und künftigen Termingeldguthaben unter der Kontonummer ~8 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) in Höhe eines Teilbetrags von 100.000,- DM (Anlage K 1 = GA 5). Dieses Festgeldguthaben war im Februar 1993 fällig. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte der Verpfänder der Beklagten die Verpfändung an (Anlage B 3 = GA 22). Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Verpfändungsanzeige mit Schreiben vom 3.2.1993 (Anlage K 2 = GA 6).
Am 3.9.1993 zahlte die Beklagte das Festgeldguthaben an den Verpfänder bar aus, ohne die Klägerin hierüber in Kenntnis zu setzen.
Nachdem die T. GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachgekommen war, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 21.7.1999 (Anlage K 3 = GA 7) die Geschäftsbeziehung mit der T. GmbH und stellte ihre Forderung i.H.v. 892.275,58 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig. In dem Kündigungsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass die für die Verbindlichkeiten der T. GmbH haftenden, namentlich genannten Bürgen noch heute über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt würden. Einen Hinweis auf die Verwertung weiterer Sicherheiten, insbesondere des verpfändeten Festgeldguthabens, enthielt das Schreiben nicht.
In der Folgezeit war die Klägerin über mehrere Jahre mit der Beitreibung ihrer Forderung gegen die T. GmbH und der Verwertung der übrigen Sicherheiten befasst.
Erstmals mit Schreiben vom 10.5.2007 (Anlage K 4 = GA 17) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten von ihrem Verwertungsrecht Gebrauch und forderte diese zur Auflösung des Termingelds sowie zur Überweisung der Gutschrift auf. Nachdem die Beklagte, die infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist über keinerlei Unterlagen hinsichtlich des in Rede stehenden Vorgangs mehr verfügte und nur noch den Zahlungsfluss rekonstruieren konnte, die Klägerin zunächst um Überlassung von Unterlagen gebeten und nach deren Erhalt die Verjährungseinrede erhoben hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.7.2007 unter Fristsetzung auf den 3.8.2007 (Anlage B 4 = GA 24) nochmals erfolglos zur Zahlung auf.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des verpfändeten Betrags i.H.v. 51.129,19,- EUR (= 100.000,- DM) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2007 in Anspruch.
Die Klägerin hat behauptet, zur Auszahlung des verpfändeten Betrags an den Verpfänder sei es infolge eines internen Fehlers bei der Beklagten gekommen, weil diese entweder auf dem Termingeldkonto keinen Sperrvermerk eingetragen oder die Pfändungssperre übersehen habe. Eine Freigabe des verpfändeten Betrags durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Hierfür habe so kurz nach der Verpfändung im Jahr 1993 auch keine Veranlassung bestanden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Auszahlung an den Verpfänder lasse sich nur dadurch erklären, dass im Zeitraum Februar bis September 1993 eine entsprechende Freigabe durch die Klägerin erfolgt sei. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe vor der Auszahlung geprüft, ob eine Verpfändung bzw. ein Sperrvermerk vorgelegen habe, was nicht der Fall gewesen sei. Ansonsten wäre das Festgeld gemäß der gängigen Praxis der Beklagten auf ein internes Sperrkonto mit dem Vermerk "gesperrte Termingelder" umgebucht worden. Eine solche Umbuchung sei nicht erfolgt. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung des Auszahlungsanspruchs berufen
Durch das angefochtene Urteil (GA 79 - 89), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch gem. § 1282 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei das Pfandrecht wirksam bestellt worden. Es liege auch Pfandreife vor. Ebenso wenig g...