Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer das Vorhandensein von Stromleitungen und Einrichtungen seines Versorgers auf einem in derselben Gemeinde gelegenen, nicht an das öffentliche Netz angeschlossenen Grundstücks zu dulden hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 385/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 385/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.726,- Euro
festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Beseitigung eines Strommastes sowie eines Erdkabels als Zu- und Fortleitung für Elektrizität. Diese Einrichtungen werden von der Beklagten auf dem Grundstück "...straße X" in H.-W. unterhalten, ohne dass dies im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis verzeichnet ist. Das vorbezeichnete Grundstück, auf dem sich außerdem noch eine Straßenlaterne befindet, ist nicht an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen. Es ist mit vier Garagen bebaut, die vom Kläger privat genutzt und zwischenzeitlich über einen Generator mit Strom versorgt werden. Der Kläger selbst bewohnt das im Rubrum bezeichnete Hausanwesen in der Gemeinde H. und ist in dieser Eigenschaft mit seiner Wohnimmobilie Anschlussnehmer der Beklagten. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte er die Beklagte auf, die vorstehenden Einrichtungen binnen drei Wochen zu beseitigen (Bl. 5 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. August 2016 bot er der Beklagten unter Hinweis auf einen "Auftrag mit der Auftragsnummer NV-4788" an, auf die Beseitigung des Strommastes sowie der Erdkabel zu verzichten, sofern die Beklagte im Gegenzug keine Anschlussgebühr für Strom und keine monatliche Mietgebühr für den Stromzähler erhebe (Bl. 6 f. GA). Mit weiterem Schreiben vom 20. Oktober 2016 bot er an, auf die Beseitigung des Strommastes, der Erdkabel und der Straßenlaterne zu verzichten, sofern keine Anschlussgebühr erhoben würde (Bl. 8 f. GA).
Der Kläger, der mit seiner ursprünglich zum Amtsgericht Saarbrücken erhobenen und später an das Landgericht Saarbrücken verwiesenen Klage zunächst auch die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt, die Klage insoweit aber schon erstinstanzlich zurückgenommen hatte, hat mit der Behauptung, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, die Auffassung vertreten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung der Stromleitung und des Strommastes verpflichtet zu sein. Die Beklagte hat den Kläger demgegenüber gemäß § 12 der Netzanschlussverordnung (NAV) für verpflichtet gehalten, die Anlagen zu dulden. Das streitbefangene Grundstück werde vom Kläger in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt. Die Möglichkeit des Netzanschlusses des betreffenden Grundstückes sei auch wirtschaftlich vorteilhaft.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Beseitigung des Strommastes und der Leitungen verlangen, weil er gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 NAV zur Duldung verpflichtet sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Anliegen im zuletzt geltend gemachten Umfang weiterverfolgt. Da das mit mehreren, von ihm selbst genutzten Garagen bebaute Grundstück mittlerweile durch einen Generator mit Strom versorgt werde, stelle die Möglichkeit eines Netzanschlusses keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, der ihn zur Duldung der Einrichtungen verpflichte.
Der Kläger beantragt (wörtlich, Bl. 157 GA),
1. das am 2. März 2018 verkündete und am 5. März 2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 385/17 - aufzuheben,
2. die Beklagte gemäß den erstinstanzlich gestellten und im Tatbestand des Urteils ausgewiesenen Klageanträgen zu verurteilen, die Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität sowie den Strommast von dem Grundstück mit den Flurnummern XXX/XX und XXX/XX Flur XX der Gemarkung W. zu entfernen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 148 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9. Februar 2018 (Bl. 104 ff. GA) sowie des Senats vom 7. November 2018 (Bl. 185 f. GA) verwiesen.
II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Wie das Landgericht zu Recht entschiede...