Leitsatz (amtlich)
a. Der Träger der Straßenbaulast ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht gehalten, im Bereich von Parkplätzen hohe Pappeln zu entfernen, da diese auch in gesundem Zustand dazu neigen, Äste abzuwerfen.
b. Widmungsbeschränkungen eines öffentlichen Straßenbereichs sind für Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nur dann von Relevanz, wenn sie für den betroffenen Verkehr mit zumutbarer Sorgfalt erkennbar sind.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 4 O 385/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 26.8.2009 - Az.: 4 O 385/08 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger
a. 901,66 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2008 zu zahlen;
b. weiterhin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 446,13 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2008 zu zahlen.
2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte 40 %, der Kläger 60 %. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 901,66 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Erstattung eines Sachschadens in Anspruch.
Der Sohn des Klägers parkte am 8.6.2008 das dem Kläger gehörende Fahrzeug im Bereich der Zuwegung zum-Tierheim in [Ort]. Der Parkplatz (Lichtbild Bl. 42 d.A.) liegt in einem Waldbereich, hinsichtlich dessen Wegenetzes die Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist. Von einer neben dem Wagen stehenden Pappel fiel ein Ast herab und beschädigte das Fahrzeug erheblich.
Der Sachschaden belief sich auf insgesamt 4.032,96 EUR, den die Vollkaskoversicherung des Klägers nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Zahlungsantrags beglichen hat.
In den Jahren 2002/2003 fällte die Beklagte im Bereich der bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Parkplätze des angrenzenden Tierheims Pappelbäume.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Parkplatz, auf dem sich der Schadensfall ereignete, in der lichtbildlich dokumentierten Form bereits im Jahr 2007 angelegt gewesen sei. Es entziehe sich seiner Kenntnis, wer diese Parkfläche hergerichtet habe. Da es sich vermutlich um Bauschutt handele, sei davon auszugehen, dass dies Reste des Baues des neuen Tierheims seien. Wann dieses errichtet worden sei, wisse der Kläger nicht.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zuletzt die Erstattung der Gutachterkosten (482,96 EUR), den Ausgleich des Höherstufungsschadens für das Jahr 2009 (93,70 EUR), der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung (300 EUR), zusammen 901,66 EUR, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte auf Feststellung der Einstandspflicht für die Erstattung des Höherstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung ab dem Jahr 2010 in Anspruch genommen.
Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlungen vom 22.4.2009, S. 4 (Bl. 68 d.A.), und vom 22.7.2009, S. 2 (Bl. 90 d.A.), zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 901,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2008;
2. weitere 446,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch die Inanspruchnahme von dessen Vollkaskoversicherung bei der ... versicherung AG, versichertes Fahrzeuges XX-XX XXX/Versicherungsnummer: ~5, insbesondere durch die sich ergebende Höherstufung entstanden ist.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat behauptet, dass der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet habe, letztmals im März 2008 kontrolliert worden sei. Die Parkstelle sei von der Beklagten nicht als Parkplatz angelegt worden. Vielmehr handele es sich um einen vom Tierheim provisorisch angelegten Parkplatz, der ohne Absprache mit der Forstabteilung der Beklagten angelegt worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren lediglich hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) weiter.
Er beantragt hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 14.12.2009, eingegangen am 15.12.2009, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt hierzu vor, eine Mitarbeiterin seines Büros habe die Berufungsbegründung am 23.11.2009 gefertigt und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt. Nach Weiterleitung der Unterschriftenmappe an den Postausgang der Kanzlei seien die Fristen gestrichen worden. Die Post werde in der Kanzlei de...