Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 14/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2019 - 14 O 14/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des von der S. M. AG gegen ihn aufgrund eines Schadenereignisses vom 16.07.2016 erhobenen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 4582,30 Euro aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. xxxxx F 001 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2028 zu erstatten.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4582,30 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag, dem "Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung" (Bl. 127 ff. GA; im folgenden kurz "AHB") sowie "Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung für private Risiken" (Bl. 134 ff. GA; im folgenden kurz "RBEPrivat") zugrunde lagen. Nach A.I. RBEPrivat ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Für Kraftfahrzeuge bestimmt die gemäß A.VI. RBEPrivat anwendbare Klausel I.II.1. RBEPrivat folgendes:
"Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden."
Außerdem sind von der Versicherung gemäß Nr. 7.6 AHB ausgeschlossen
"Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind."
Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die S. M. GmbH, die zum 01.03.2017 in die S. m. AG umgewandelt wurde, hatte dem Kläger aufgrund eines "Firmenwagen-Überlassungsvertrages" (Bl. 6 ff. GA; im folgenden: Überlassungsvertrag) einen Pkw VW Passat Variant zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages erfolgte die Nutzung des Fahrzeugs "hauptsächlich und vorrangig zu geschäftlichen Zwecken im Auftrag der Gesellschaft". Darüber hinaus durfte der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 das Firmenfahrzeug auch für private Fahrten (einschließlich Urlaubsfahrten) nutzen, wobei dies eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein sollte, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Wegen weiterer Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf den Überlassungsvertrag (Bl. 6 ff. GA) verwiesen.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers nimmt diesen wegen der Beschädigung des überlassenen Fahrzeugs auf Schadenersatz in Höhe von 4582,30 Euro netto in Anspruch. Die Beklagte hat dem Kläger insoweit Versicherungsschutz aus dem Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag versagt und daran auch nach einer Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die "Haftungsübernahme" zu erklären, festgehalten.
Der Kläger hat behauptet, zu der Beschädigung des Fahrzeugs sei es gekommen, als er am 16.07.2016 vor der Rückfahrt aus einem Urlaub in Spanien einen Fahrradträger am Fahrzeugheck habe montieren wollen. Bei der Montage habe er die Heckklappe geöffnet, um eine Verkantung des Fahrradträgers zu lösen. Durch den Selbstöffnungsmechanismus der Heckklappe, an den er in diesem Moment nicht gedacht habe, habe sich die Heckklappe schneller geöffnet als erwartet, so dass der Fahrradträger zwischen Heckklappe und Dach eingeklemmt worden und es zu Kratzbeschädigungen und auch einer Delle am Heck des Fahrzeugs gekommen sei.
Der Kläger hat, nachdem er zunächst die Freistellung von den veranschlagten Brutto-Reparaturkosen (5452,94 Euro) begehrt hatte, (zuletzt) beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der S. m. AG (ehemals S. M. GmbH), R.. 2a, 66299 Friedrichsthal, von einer Verbindlichkeit in Höhe von 4582,30 Euro freizustellen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertret...