Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungspflicht der Teilkaskoversicherung beim Zusammenstoß mit einem Tierkadaver
Normenkette
ZPO §§ 233, 236; VVG § 2 Abs. 2; AKB § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.05.2002; Aktenzeichen 14 O 337/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 29.5.2002 (14 O 337/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.353,97 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung für seinen Pkw Renault Twingo (amtl. Kennzeichen …) geltend. Er befuhr am 17.10.2000 gegen 6.25 Uhr die BAB 6 Mannheim-Saarbrücken i.H.d. Anschlussstelle Sankt Ingbert-Mitte. Dort befand sich eine aus ca. 13 Tieren bestehende Wildschweinrotte auf der Fahrbahn. Mehrere vor dem Kläger fahrende Fahrzeuge fuhren in diese Wildschweinrotte hinein. Dem Fahrer B. des unmittelbar vor dem Kläger fahrenden Pkws gelang es, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, ohne dass es zu einem Kontakt mit dem Vordermann kam. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten, fuhr auf das Fahrzeug B. auf und schob dieses auf das davor stehende Fahrzeug. Der Pkw des Klägers erlitt bei diesem Unfall einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 15.500 DM, der Restwert 2.500 DM.
Seine ursprünglich bei der Beklagten bestehende Fahrzeugvollversicherung hatte der Kläger zum 30.4.2000 gekündigt und lediglich als Fahrzeugteilversicherung fortgeführt. Nachdem er in seiner Haftpflichtschadenanzeige wegen des o.g. Unfalls eine jährliche Fahrleistung von bis zu 25.000 km angegeben hatte, wollte die Beklagte, die bisher aufgrund des Versicherungsantrags des Klägers nur von einer Fahrleistung von 15.000 km ausgegangen war, für das laufende Versicherungsjahr die Prämie erhöhen. Sie übersandte dem Kläger deshalb einen neuen Versicherungsschein vom 20.11.2000 (Ausfertigungs-Nr. …, Bl. 6 d.A.) für die Zeit ab dem 1.1.2000, in dem aber versehentlich die Kündigung der Fahrzeugvollversicherung zum 30.4.2000 unberücksichtigt blieb und der deshalb eine Fahrzeugvollversicherung auswies. Dazu kam es, weil die Beitragsanpassung in dem EDV-System der Beklagten nur zum Jahresbeginn durchgeführt werden kann und deshalb rückwirkend zum 1.1.2000 vorgenommen werden musste, wodurch die nachfolgende Umwandlung der Vollkasko- in eine Teilkaskoversicherung ebenso wie eine im Juli 2000 erfolgte Änderung des amtlichen Kennzeichens wieder inaktiviert wurden. Die notwendige manuelle Korrektur wurde versäumt. Die erhöhte Prämie zog die Beklagte aufgrund einer bestehenden Einzugsermächtigung des Klägers mit der Monatsbuchung für Dezember 2000 ein.
Aufgrund einer – inhaltlich streitigen – Anfrage der Lebensgefährtin des Klägers bei einem Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle Homburg der Beklagten wurde noch im Dezember 2000 in der Hauptverwaltung der Beklagten die fehlerhafte Policierung vom 20.11.2000 bemerkt. Dem Kläger wurde deshalb am 19.12.2000 der zuviel erhobene Beitrag für die Vollkaskoversicherung wieder erstattet. Außerdem wurde ihm für das Versicherungsjahr 2001 mit Datum vom 11.12.2000 ein Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 31 d.A.) übersandt, der nur noch eine Fahrzeugteilversicherung und das geänderte amtliche Kennzeichen ausweist. Mit Schreiben vom 11.1.2001 (Bl. 32 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Abbuchung des Vollkasko-Beitrags Anfang Dezember 2000 sei versehentlich erfolgt und dem Kläger inzwischen erstattet worden. Der Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung sei zum 1.5.2000 erloschen.
Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung erstattete die Beklagte dem Kläger wegen des vorgenannten Unfalls lediglich den Glasbruchschaden von 572,69 DM abzgl. einer Selbstbeteiligung von 300 DM (= 272,69 DM). Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger seinen weiteren Schaden von 12.427,31 DM (6.353,97 Euro) nebst Zinsen geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die Übersendung des Versicherungsscheins vom 20.11.2000 und die nachfolgende Abbuchung der erhöhten Prämie sei der ursprüngliche Vollkaskoversicherungsvertrag rückwirkend wieder in Kraft gesetzt worden. Er hat behauptet, er habe der Abbuchung nicht widersprochen. Die Nachfrage seiner Lebensgefährtin in der Geschäftsstelle Homburg habe nicht den erhöhten Abbuchungsbetrag zum Gegenstand gehabt, sondern sei auf Veranlassung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt, um den Umfang der Fahrzeugversicherung zu klären. Weiter hat der Kläger behauptet, er sei, bevor er auf das Fahrzeug des Herrn B. aufgefahren sei, über einen Wildschweinkadaver gefahren und habe deshalb nicht effektiv bremsen können; sein Sicherheitsabstand sei ausreichend gewesen.
Die Beklagte hat behauptet, die Lebensgefährtin des Klägers habe sich an die Geschäftsstelle H. gewandt, weil im Dezember 2000 der erhöhte Abbuchbetrag aufgefallen sei. Die Beklagte hat deshal...